91 Z. 90 ff. und Z. 102 f.). In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ist daher übereinstimmend mit der Vorinstanz vom kleinsten gemeinsamen Nenner, das heisst von zwei Treffen auszugehen. Dass er ihr bei diesen Treffen das Kokain geschenkt und nicht verkauft haben will, kann – wie die Vorinstanz treffend ausführte – nur als Schutzbehauptung angesehen werden, zumal der Beschuldigte zu Beginn selbst von zwei Verkäufen sprach, was E.________ insoweit bestätigt, als sie ausführte, dass sie die Drogen schon habe bezahlen müssen (pag. 98 Z. 80). Abschliessend ist die Frage zu klären, welche Menge an Kokain der Beschuldigte E.________ bei den zwei Treffen jeweils veräusserte.