145 Z. 197 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 3. Oktober 2018 äusserte er sich dann dahingehend, dass er ihr zweimal Kokain geschenkt habe (pag. 376 Z. 19). Schliesslich machte er an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. Oktober 2020 geltend, dass er E.________ einmal Kokain verkauft und einmal geschenkt habe (pag. 676 Z. 11 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten sind widersprüchlich und daher unglaubhaft. Allerdings sprach der Beschuldigte nie von weniger als zwei Übergaben. Demgegenüber sprach E.________ von zwei- bis dreimal, war sich aber offensichtlich nicht mehr sicher (pag. 91 Z. 90 ff.