Er war ihr gegenüber also zumindest nicht abgeneigt. Im Sinne eines Zwischenfazits kann daher festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte und E.________ kannten und sie bei ihm Kokain bezog. Aus den vorliegenden Beweismitteln und zu Gunsten des Beschuldigten ist aber davon auszugehen, dass es bei ihren Kontakten nicht nur um Drogenschäfte ging. Bezüglich der Anzahl Treffen, bei denen der Beschuldigte E.________ Kokain veräussert haben soll, sagte der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. November 2016 zunächst aus, dass er E.________ dreimal (zweimal für CHF 30.00 und einmal gratis) Drogen gegeben habe (pag. 145 Z. 197 ff.).