Die Auswertung des Mobiltelefons sowie die Aussagen von E.________ – und am Rande diejenigen des Beschuldigten – lassen jedoch den Schluss zu, dass es sich bei den Kontaktaufnahmen nicht nur um Drogengeschäfte drehte, sondern der Beschuldigte auch anderweitige Interessen an E.________ hatte. So schrieb ihr der Beschuldigte beispielsweise am 10. März 2016 (pag. 16f f.): «Baby i love u and