97 f. Z. 26 f.). Dass sich die beiden nicht nur kannten, sondern ein reger Kontakt zwischen ihnen stattfand, lässt sich ohne Weiteres durch die objektiven Beweismittel, insbesondere der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation, belegen (pag. 194): Zwischen dem Beschuldigten und E.________ kam es in der Zeit vom 5. Januar 2016 bis zum 15. März 2016 zu insgesamt 158 Kontakten, was rund zwei Kontakten pro Tag entspricht. Beide Beteiligten haben zudem eingeräumt, dass E.________ beim Beschuldigte Kokain kaufte (bspw. pag. 98 Z. 69 ff.; pag.145 Z. 197). Die Auswertung des Mobiltelefons sowie die Aussagen von E.