8.6 Beweiswürdigung durch die Kammer Die Kammer kann sich den Erwägungen der Vorinstanz anschliessen. Zunächst kann festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte und E.________ – entgegen seinem anfänglichem Abstreiten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 8. Juli 2016 («Ich schwöre bei Gott, dass ich sie nicht kenne.»; pag. 120 Z. 271 f.) offensichtlich kannten. Der Beschuldigte gab schliesslich im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 24. November 2016 zu, E.________ zu 100 % zu kennen (pag. 144 Z. 192), was E.________ von Beginn weg anerkannte (pag. 97 f. Z. 26 f.).