Es sei aber so oder anders nicht auf die Erstaussagen, sondern auf die Zweitaussagen abzustellen. Diese seien in sich stimmig, thematisch nachvollziehbar und widerspruchsfrei, weshalb die dort zugestandene Menge auch glaubhaft sei. Schliesslich sei davon auszugehen, dass E.________ angesichts der 158 telefonischen Kontakten innert anderthalb Monaten mehr Stoff bezogen habe, als sie zugebe. Allein mit dem sexuellen Interesse des Beschuldigten lasse sich diese Frequenz nicht erklären. Es sei aber sicherlich von der von der Vorinstanz angenommenen Menge auszugehen (pag. 691). 8.6 Beweiswürdigung durch die Kammer