688 f.). Der Verteidigung sei zuzustimmen, dass E.________ anlässlich der ersten Einvernahme von einer geringeren Menge gesprochen habe als dann später bei der Staatsanwaltschaft. Sie habe von kleinen Kügelchen gesprochen, welche sie für CHF 50.00 gekauft habe. Mit den 2.5 bis 3 Gramm könne sie daher auch die Gesamtmenge gemeint haben. Ein Irrtum bezüglich der Einzel- und Gesamtmenge sei allerdings nicht ausgeschlossen. Es sei aber so oder anders nicht auf die Erstaussagen, sondern auf die Zweitaussagen abzustellen.