10 Der Unterschied zwischen den Anträgen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung sei insbesondere auf zwei Umstände zurückzuführen: Erstens gehe der Beschuldigte von deutlich weniger Treffen aus und von weniger verkauften Mengen pro Treffen. Zweitens rechne der Beschuldigte bzw. seine Verteidigung mit einem Reinheitsgrad von 15 %. Dies weil mehrmals ausgesagt worden sei, dass die Qualität nicht gut gewesen sei. Die Vorinstanz sei von 40 % bzw. 38 % Basengehalt ausgegangen.