Um beurteilen zu können, von welcher Menge auszugehen sei, könne man in diesem Verfahren auf viele objektive aber auch auf subjektive Beweismittel zurückgreifen. Wenn die Aussagen des Beschuldigten und diejenigen der Auskunftspersonen unglaubhaft oder wenig glaubhaft seien, so könne man – entgegen der Ansicht der Verteidigung – nicht einfach automatisch auf die Aussagen des Beschuldigten abstellen. Diesen Automatismus verlange der Grundsatz in dubio pro reo sicher nicht. Es würden zahlreiche objektive Beweismittel vorliegen, welche bei der Würdigung der Aussagen mitzuberücksichtigen seien (pag. 687 f.).