Die vom Beschuldigten angegebenen Mengen seien unter Berücksichtigung der Widersprüche in seinen Aussagen, den objektiven Beweisen und den belastenden Aussagen der Zeugen unglaubhaft tief. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe der Beschuldigte die Mengen noch weiter nach unten «gedrückt». Auch heute sei er bei diesen Mengen geblieben. Um beurteilen zu können, von welcher Menge auszugehen sei, könne man in diesem Verfahren auf viele objektive aber auch auf subjektive Beweismittel zurückgreifen.