Da das Beweisergebnis zum Schluss führe, dass sein Klient insgesamt zwischen 2.5 und 3 Gramm Kokaingemisch an Frau E.________ übergeben habe, sei in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo von einer Gesamtmenge von 2.5 Gramm Kokaingemisch auszugehen. Unter Einbezug des Reinheitsgrades ergebe dies 0.4 Gramm reines Kokain. Sein Klient sei daher wegen dieser Menge schuldig zu sprechen (pag. 679 f.). 8.5.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft