Ausserdem sei Frau E.________ für seinen Klienten kein Standardfall gewesen, wie dies die Vorinstanz selbst schon ausgeführt habe (pag. 463). Sie seien in einer speziellen Beziehung zueinander gestanden. Es sei daher auch keine Schutzbehauptung, wenn sein Klient sage, er habe ihr auch Kokain geschenkt. Frau E.________ sei zudem eine erfahrene Konsumentin und habe die Qualität als schlecht bezeichnet. Es sei daher von einem niedrigen Reinheitsgrad von ca. 15 % auszugehen. Da das Beweisergebnis zum Schluss führe, dass sein Klient insgesamt zwischen 2.5 und 3 Gramm Kokaingemisch an Frau E._____