Die Vorinstanz habe auf pag. 465 angenommen, dass die Aussagen seines Klienten, wonach er CHF 150.00 gewollt habe, für eine Standardliefermenge von 2.5 Gramm spreche. Dies gehe aus den Aussagen seines Klienten aber gerade nicht hervor. Er spreche davon, dass er CHF 150.00 gewollt habe, wobei er sich auf die gesamte Menge bezogen habe. Dies gehe aus dem Nachschub hervor, wonach sie nie Geld gehabt habe. Durch die Verwendung des Wortes «nie» werde klar, dass mit diesem Betrag der gesamte Lieferzeitraum gemeint sein müsse, womit sich auch die genannten CHF 150.00 auf den gesamten Lieferzeitraum beziehen würden. Ausserdem sei Frau E.___