9 Das gleiche zeige sich bei der Analyse der Aussagen seines Klienten anlässlich der Hauptverhandlung (pag. 376 ff.). Dort habe er ausgesagt, Frau E.________ zweimal Drogen gegeben zu haben und dass sie nie Geld gehabt habe, weshalb er ihr auch Kokain geschenkt habe. Sein Klient habe Frau E.________ zweimal Kokain von jeweils einem Gramm geschenkt und einmal habe sie eine geringere Menge für CHF 40.00 bezogen. Das ergebe eine Gesamtmenge von 2.5 Gramm. Die Vorinstanz habe auf pag.