91 Z. 97 ff.). Auf klare und konkrete Nachfrage hin habe Frau E.________ ausgesagt, dass sie insgesamt 2.5 bis 3 Gramm Kokaingemisch bei seinem Klienten bezogen habe (pag. 91 Z. 109 ff.). In diesem Zusammenhang habe die Vorinstanz ausgeführt, dass Frau E.________ in der ersten Einvernahme zwar von einer Gesamtmenge von 2.5 bis 3 Gramm spreche, es sich dabei aber um die Mindestbezugsmenge von 2.5 Gramm handeln müsse. Dieses Vorgehen der Vorinstanz sei nicht mit dem Grundsatz in dubio pro reo vereinbar. Frau E.________ habe klar von einer Gesamtmenge von 2.5 bis 3 Gramm gesprochen, weshalb auf diese Aussage abzustellen sei (pag. 678 f.).