Dass die zweiten Aussagen widersprüchlich zu den ersten Aussagen seien, habe die Vorinstanz schlichtweg ignoriert. Die Abweichungen in den zweiten Aussagen würden unerklärlich bleiben, was aber von der Vorinstanz gar nicht thematisiert worden sei. Die ersten Aussagen seien klar. Bezüglich der Menge an Kokaingemisch, welche Frau E.________ bei seinem Klienten bezogen habe, habe sie ausgesagt, dass sie zwei- bis dreimal Kokain bei seinem Klienten gekauft habe, jeweils zu einem Preis von CHF 50.00. Sie habe nicht mehr gekauft, weil die Ware wirklich schlecht gewesen sei (pag. 91 Z. 97 ff.).