Es sei unverständlich, weshalb die Vorinstanz auf pag. 463 f. in zufällig anmutender Art und Weise angebliche Realkennzeichen in den Aussagen von Frau E.________ vom 4. November 2016 «herausgepickt» habe, ohne dafür Beispiele zu nennen. Ausserdem sei die Knappheit der Aussagen als Indiz für deren Glaubwürdigkeit bezeichnet worden, was eigentlich im Widerspruch zur gängigen Theorie der Aussageanalyse stehe. Dass die zweiten Aussagen widersprüchlich zu den ersten Aussagen seien, habe die Vorinstanz schlichtweg ignoriert.