Entgegen der Anordnung in Art. 147 Abs. 4 StPO habe die Vorinstanz die ersten Aussagen nicht nur nicht zu Lasten seines Klienten verwendet, sondern sie habe die Erstaussagen überhaupt nicht verwenden wollen. Die Aussagen von Frau E.________ vom 17. Juni 2016 seien glaubhaft und es seien keine Lügensignale erkennbar. Die angegebene Menge und Häufigkeit des verkauften Kokains decke sich mit den Aussagen seines Klienten (pag. 145 Z. 197). Darüber hinaus seien diese Aussagen zeitnäher am Geschehen gewesen. Es sei unverständlich, weshalb die Vorinstanz auf pag.