8.5 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 8.5.1 Vorbringen der Verteidigung Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8. Oktober 2020 führte der Verteidiger des Beschuldigten im Wesentlichen aus, dass die Vorinstanz für die Berechnung der verkauften Mengen von Kokaingemisch ohne nähere Begründung auf die viel später erfolgten Zweitaussagen vom 4. November 2016 – rund 5 Monate nach der ersten Einvernahme – von E.________ abgestellt habe. Es sei nicht ersichtlich, warum nicht auf die Erstaussagen vom 17. Juni 2016 abgestellt worden sei. Entgegen der Anordnung in Art.