Die Vorinstanz ging von einem Reinheitsgrad von 38 % aus. Zur Begründung führte sie aus, dass am 15. März 2016 beim Beschuldigten 2.5 Gramm Kokaingemisch, mit einem Reinheitsgrad von 40 % Kokainbase (gemäss IRM) hätten sichergestellt werden können. Dieser Wert könne jedoch nicht unbesehen für die Lieferungen an E.________ übernommen werden, zumal die genauen Zeitpunkte der beiden Erwerbshandlungen von je 2.5 Gramm Kokaingemisch innerhalb des angeklagten Tatzeitraums vom 1. November 2014 und dem 31. Januar 2016 nicht bekannt seien.