Diese Antworten stehen dabei exemplarisch für das Aussageverhalten von A.________ – die Widersprüchlichkeit in sich und im Verhältnis zu seiner früheren Aussage ist offensichtlich. Seine Aussagen sind damit unglaubhaft. Immerhin anerkannte er mit diesen Aussagen in der Hauptverhandlung zweimal Kokain an E.________ übergeben zu haben. Der verlangte Preis von CHF 150.00 spricht zudem eher für seine Standardliefermenge von 2.5g als für eine geringere Menge. Dass er ihr das Kokain geschenkt haben will, erachtet das Gericht als Schutzbehauptung.