Unumwunden gibt er dann bei der Staatsanwaltschaft seine diesbezügliche Lüge zu: sicher kenne er sie, 100% (pag. 144 Z 192). Weiter führte er zu ihr aus, dass er sie manchmal in J.________ treffe. Sie sei eine hübsche Frau und habe Drogen von ihm gewollt. Er habe ihr dreimal 0.5g gegeben. Zweimal habe sie CHF 30.00 bezahlt. Einmal habe er ihr es gratis gegeben. Die Gesamtmengenangaben von 7.5-8g von E.________ bestritt er. Es seien nur drei Mal gewesen und insgesamt nur 2.5g (pag. 145 Z 195 ff.). In der Hauptverhandlung machte A.________ dann zu Ziff. I.1.1 der Anklageschrift folgende Aussagen (pag. 376 Z 13 ff.):