„Das ist eine schöne Frau. Gibst Du sie mir und ich heirate sie. Ich schwöre bei Gott, dass ich sie nicht kenne.“ Die weiteren Aussagen in dieser Einvernahme zu E.________ dürfen nicht zu Lasten des Beschuldigten verwendet werden. Immerhin sind aber alleine schon an dieser Aussage zwei Tatsachen bemerkenswert: Einerseits die emotionale Zuneigung zur Person, welche inhaltlich mit den dokumentierten Mittelungen (vgl. Ziff. III.2.3.1 hiervor) und den diesbezüglichen Schilderungen von E.________ (vgl. Ziff. III.2.3.3) korrelieren. Andererseits aber auch die dem zuwiderlaufende Behauptung, er kenne die Person nicht.