Die Verteidigung hat anlässlich der Hauptverhandlung dafür gehalten, dass bei E.________ in Bezug auf die Mengenangaben auf die weniger belastende Erstaussage abzustützen sei. Hier kann der Verteidigung nicht gefolgt werden. Auch in dieser Einvernahme gab sie die Anzahl Bezüge mit zwei bis drei an (pag. 91 Z 102 f.). Zwar spricht sie weiter unten von einer Gesamtmenge von 2.5g bis 3g. Allerdings muss es sich dabei um die immer wieder erwähnte Mindestbezugsmenge von 2.5g handeln, welche man gemäss deckungsgleichen Angaben der übrigen Abnehmer bei A.________ beziehen konnte (vgl. Ziff. III.3.2.3, III.4.3.2, und III.4.3.6 hiernach).