Weiter habe sich aus der Auswertung der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation ergeben, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 5. Januar 2016 bis 15. März 2016 158 Mal Kontakt mit E.________ gehabt habe, was darauf schliessen lasse, dass sie eine Kokainabnehmerin und/oder eine Geliebte des Beschuldigten sei (S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 463). Zu den Aussagen der beteiligten Personen führte die Vorinstanz Folgendes aus (S. 12 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 463 ff.; Hervorhebungen im Original): 2.3.3. Aussagen E.________