8.4 Erwägungen und Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz führte zunächst aus, dass die Telefonnummer von E.________ im Gerät des Beschuldigten unter dem Namen «K.________» gespeichert gewesen sei und die vier Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und E.________ eine sexuelle Konnotation aufweisen würden. Weiter habe sich aus der Auswertung der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation ergeben, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 5. Januar 2016 bis 15. März 2016 158 Mal Kontakt mit E._____