IV. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 442) sowie die Beschlagnahme des Geldbetrages von CHF 1'967.00 zur Deckung der Verfahrenskosten (Ziff. V.2. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 443). Praxisgemäss ist auch über die erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. V.3. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 443) neu zu verfügen. Dabei verfügt die Kammer bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art.