69 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) zur Vernichtung eingezogen werden (Ziff. V.1. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 443). Von der Kammer zu prüfen sind somit die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. III.1.-4. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 441) – wobei Ziff. III.4. sachverhaltlich und rechtlich unbestritten ist – der Sanktionenpunkt (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 442), der gesamte Kosten- und Entschädigungspunkt (Ziff. III.2. und Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteils;