I. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 441) und der Beschuldigte freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mehrfach begangen durch Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana, in der Zeit zwischen 4. Oktober 2015 und 31. Mai 2016 in C.________ (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 441), beides ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten, und verfügt wurde, dass die beschlagnahmten Drogen (1 Stück Kokain, 2.7 Gramm brutto) in Anwendung von Art. 69 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) zur Vernichtung eingezogen werden (Ziff.