2 hiervor) sowie der gestellten Anträge in der Berufungsverhandlung (dazu Ziff. 4 hiervor) ist vorab festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 4. Oktober 2018 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mehrfach begangen durch Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana, in der Zeit zwischen 1. November 2014 bis 3. Oktober 2015 in C.________ eingestellt wurde (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils;