3. der verfügten Einziehung des beschlagnahmten Kokaingemischs; 4. der verfügten Verwendung des beschlagnahmten Geldbetrages von CHF 1'967.00 zur Deckung der Verfahrenskosten. II. A.________ sei schuldig zu erklären der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit zwischen dem 01.11.2014 und dem 01.04.2016 in C.________ durch Veräusserung bzw. Anstalten treffen zur Veräusserung von insgesamt 40.9g Kokainbase: