1. der Einstellung des Verfahrens wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mehrfach begangen durch Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana in der Zeit zwischen 01.11.2014 bis 03.10.2015 in C.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; 2. des Freispruchs von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mehrfach begangen durch Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana in der Zeit zwischen dem 04.10.2015 und 31.05.2016 in C.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten;