2. Dem Berufungsführer sei für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung für die Verteidigungskosten gemäss einzureichender Kostennote zuzusprechen bzw. sei das amtliche Honorar festzulegen sowie die oberinstanzlichen Verfahrenskosten dem Kanton Bern aufzuerlegen. 3 Im Rahmen seiner Replik ergänzte Rechtsanwalt B.________, dass bei Gutheissung seiner Anträge sowohl die erstinstanzlichen als auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten dem Kanton Bern aufzuerlegen seien (pag. 693).