und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen à CHF 15.00 unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 4 Jahren, 2. zur Bezahlung einer Busse von CHF 50.00. III. 1. Für das erstinstanzliche Verfahren seien die Kosten in angemessenem Umfang dem Kanton Bern aufzuerlegen sowie dem Berufungsführer eine angemessene Entschädigung als Parteikostenersatz auszurichten.