2 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich im Sinne einer Beweisergänzung ein Leumundsbericht (inkl. Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse, datiert vom 26. Juli 2019 [pag. 553 ff.]) sowie (zweimal) ein Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (datiert vom 29. Juli 2019 [pag. 559] und vom 24. September 2020 [pag. 605]). Zudem wurde der Beschuldigte an der oberinstanzlichen Verhandlung ergänzend einvernommen (pag. 672 ff.).