504 f.) erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 form- und fristgerecht die Berufung, beschränkt auf den Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und die Bemessung der Strafe (pag. 510 ff.). Mit Schreiben vom 10. Januar 2019 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Erklärung einer Anschlussberufung sowie auf die Geltendmachung von Nichteintretensgründen (pag. 518 f.). Mit Entscheid vom 14. Juni 2019 wurde das Gesuch von Rechtsanwalt D.________ um Entlassung aus dem amtlichen Mandat vom 5. Juni 2019 gutgeheissen (pag. 533 ff.). Rechtsanwalt D.__