und sprach ihn von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mehrfach begangen durch Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana, in der Zeit vom 4. Oktober 2015 bis 31. Mai 2016 in C.________ frei, beides ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. I. und II. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 441). Hingegen verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 1. November 2014 bis 1. April 2016 in C.___