Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 18 533 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Oktober 2020 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichter Gerber, Obergerichtssuppleantin Meyes Gerichtsschreiberin Susedka Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 4. Oktober 2018 (PEN 17 617) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 4. Oktober 2018 stellte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzel- gericht) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mehrfach begangen durch Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana, in der Zeit vom 1. Novem- ber 2014 bis 3. Oktober 2015 in C.________ ein und sprach ihn von der Anschuldi- gung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mehrfach begangen durch Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana, in der Zeit vom 4. Oktober 2015 bis 31. Mai 2016 in C.________ frei, beides ohne Ausrichtung ei- ner Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. I. und II. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 441). Hingegen verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten wegen qualifizierter Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 1. No- vember 2014 bis 1. April 2016 in C.________ durch Veräussern bzw. Anstalten treffen zur Veräusserung von insgesamt 40.9 Gramm Kokainbase, zu einer Frei- heitsstrafe von 19 Monaten sowie zu den Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 10‘104.00 (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 441 f.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, mit Schreiben vom 9. Oktober 2018 form- und fristgerecht die Beru- fung an (pag. 447). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfü- gung vom 17. Dezember 2018 (pag. 504 f.) erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 form- und fristgerecht die Berufung, beschränkt auf den Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz und die Bemessung der Strafe (pag. 510 ff.). Mit Schreiben vom 10. Januar 2019 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Erklärung einer Anschluss- berufung sowie auf die Geltendmachung von Nichteintretensgründen (pag. 518 f.). Mit Entscheid vom 14. Juni 2019 wurde das Gesuch von Rechtsanwalt D.________ um Entlassung aus dem amtlichen Mandat vom 5. Juni 2019 gutgeheissen (pag. 533 ff.). Rechtsanwalt D.________ wurde mit Wirkung per 7. Juni 2019 aus dem amtlichen Mandat entlassen und Rechtsanwalt B.________ per 7. Juni 2019 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt (pag. 538 f.). Mit Schreiben vom 24. Juni 2019 bestätigte dieser die Übernahme der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten (pag. 545). Nachdem der Verhandlungstermin vom 22. August 2019 infolge Krankheit der Ver- teidigung und der Ersatztermin vom 6. Februar 2020 aufgrund einer Terminkollision der Verteidigung verschoben werden mussten (pag. 530 f.; 561 ff.; pag. 581 f.; pag. 585 ff.), fand die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer am 8. Oktober 2020 statt (pag. 669 ff.). 2 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich im Sinne einer Beweisergänzung ein Leumundsbericht (inkl. Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse, datiert vom 26. Juli 2019 [pag. 553 ff.]) sowie (zweimal) ein Strafregisterauszug über den Be- schuldigten eingeholt (datiert vom 29. Juli 2019 [pag. 559] und vom 24. September 2020 [pag. 605]). Zudem wurde der Beschuldigte an der oberinstanzlichen Verhandlung ergänzend einvernommen (pag. 672 ff.). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete an der oberinstanzlichen Verhandlung – unter Verweis auf die Berufungserklärung vom 21. Dezember 2018 – namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 510 ff.; pag. 678; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 4. Oktober 2018, so- weit nicht angefochten bzw. die Freisprüche betreffend, in Rechtskraft erwachsen ist. II. Der Berufungsführer sei schuldig zu erklären der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz: 1. durch Verkauf einer reinen Kokainmenge von ca. 0.4 Gramm an E.________ zu unbestimmten Zeitpunkten, 2. durch den Verkauf einer reinen Kokainmenge von ca. 1.5 Gramm an F.________ zu unbestimm- ten Zeitpunkten, 3. durch Verkauf einer reinen Kokainmenge von ca. 1 Gramm an G.________ zu unbestimmten Zeitpunkten, 4. durch Anstalten treffen zum Verkauf von ca. 1 Gramm an G.________, [b]egangen am 15. April 2016, und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen à CHF 15.00 unter Gewährung des bedingten Strafvoll- zugs mit einer Probezeit von 4 Jahren, 2. zur Bezahlung einer Busse von CHF 50.00. III. 1. Für das erstinstanzliche Verfahren seien die Kosten in angemessenem Umfang dem Kanton Bern aufzuerlegen sowie dem Berufungsführer eine angemessene Entschädigung als Parteikos- tenersatz auszurichten. 2. Dem Berufungsführer sei für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung für die Vertei- digungskosten gemäss einzureichender Kostennote zuzusprechen bzw. sei das amtliche Hono- rar festzulegen sowie die oberinstanzlichen Verfahrenskosten dem Kanton Bern aufzuerlegen. 3 Im Rahmen seiner Replik ergänzte Rechtsanwalt B.________, dass bei Gutheissung seiner Anträge sowohl die erstinstanzlichen als auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten dem Kanton Bern aufzuerlegen seien (pag. 693). Der stellvertretende Generalstaatsanwalt H.________ stellte und begründete na- mens der Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 692 f.; pag. 699 f.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 4. Oktober 2018 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Einstellung des Verfahrens wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, an- geblich mehrfach begangen durch Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana in der Zeit zwischen 01.11.2014 bis 03.10.2015 in C.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; 2. des Freispruchs von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mehrfach begangen durch Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana in der Zeit zwischen dem 04.10.2015 und 31.05.2016 in C.________, ohne Ausrichtung einer Entschädi- gung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; 3. der verfügten Einziehung des beschlagnahmten Kokaingemischs; 4. der verfügten Verwendung des beschlagnahmten Geldbetrages von CHF 1'967.00 zur Deckung der Verfahrenskosten. II. A.________ sei schuldig zu erklären der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz, begangen in der Zeit zwischen dem 01.11.2014 und dem 01.04.2016 in C.________ durch Veräusserung bzw. Anstalten treffen zur Veräusserung von insgesamt 40.9g Kokainbase: 1. Veräusserung von insgesamt 1.9g Kokainbase (5g Kokaingemisch mit einem Kokainbasegehalt von 38%) in der Zeit zwischen dem 01.11.2014 und dem 31.01.2016 in C.________ an E.________; 2. Veräusserung von insgesamt 8g Kokainbase (20g Kokaingemisch mit einem Kokainbasegehalt von 40%) in der Zeit zwischen dem 01.06.2015 und dem 29.02.2016 in C.________ an F.________; 3. Veräusserung von insgesamt 30g Kokainbase (75g Kokaingemisch mit einem Kokainbasegehalt von 40%) in der Zeit zwischen dem 01.01.2016 und dem 01.04.2016 in C.________ an G.________; 4. Anstalten treffen zur Veräusserung von 1g Kokainbase (2.5g Kokaingemisch mit einem Basege- halt von 40%) am 15.03.2016 in C.________ an G.________; und er sei zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten; 4 2. zu den Verfahrenskosten erster und oberer Instanz. III. Es seien die weiteren Verfügungen zu treffen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufung (dazu Ziff. 2 hiervor) sowie der gestellten Anträge in der Berufungsverhandlung (dazu Ziff. 4 hiervor) ist vorab fest- zustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 4. Oktober 2018 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als das Strafverfahren ge- gen den Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mehrfach begangen durch Konsum einer unbestimmten Menge Marihu- ana, in der Zeit zwischen 1. November 2014 bis 3. Oktober 2015 in C.________ eingestellt wurde (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 441) und der Beschul- digte freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mehrfach begangen durch Konsum einer unbe- stimmten Menge Marihuana, in der Zeit zwischen 4. Oktober 2015 und 31. Mai 2016 in C.________ (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 441), beides ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten, und verfügt wurde, dass die beschlagnahmten Drogen (1 Stück Kokain, 2.7 Gramm brutto) in Anwendung von Art. 69 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) zur Vernichtung eingezogen werden (Ziff. V.1. des erstinstanzlichen Ur- teils; pag. 443). Von der Kammer zu prüfen sind somit die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. III.1.-4. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 441) – wobei Ziff. III.4. sachverhaltlich und rechtlich unbestritten ist – der Sanktionenpunkt (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 442), der gesamte Kosten- und Entschädigungspunkt (Ziff. III.2. und Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 442) sowie die Beschlagnahme des Geldbetrages von CHF 1'967.00 zur Deckung der Verfahrenskosten (Ziff. V.2. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 443). Praxisgemäss ist auch über die erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. V.3. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 443) neu zu verfügen. Dabei verfügt die Kammer bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. 5 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Allgemeines zur Beweiswürdigung Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung im Allgemeinen und der Aussagenanalyse im Speziellen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 460 ff.). 7. Vorbemerkungen zum Gesamtvorwurf gemäss Ziff. I.1. der Anklageschrift Dem Beschuldigten wird insgesamt Folgendes vorgeworfen (Ziff. I.1. der Anklage- schrift vom 26. Juli 2017; pag. 236 f.): Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert (reines Kokain: Hydro- chloridgehalt 53.05 Gramm, Basengehalt 48.6 Gramm) durch Erlangen, Besitz, Beförderung und Ver- äusserung resp. Anstalten treffen zur Veräusserung von Kokaingemisch, begangen in der Zeit von ca. November 2014 bis ca. April 2016 in der Region C.________ und anderswo, indem er mehrmals Ko- kaingemisch bei unbekannten Personen in der I.________ kaufte und an andere Personen veräusser- te resp. Anstalten dazu traf […]. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6. Juni 2018 änderte die Staatsanwaltschaft die in Ziff. I.1.4. der Anklageschrift vorgeworfene Menge von 2.7 Gramm auf 2.5 Gramm (pag. 295, vgl. Ziff. 11. nachfolgend), womit sich auch die vorgeworfene Gesamtmenge entsprechend reduziert. Die Kammer wird – gleich wie die Vorinstanz – die Aussagen von F.________ und E.________ anlässlich ihrer Einvernahme vom 14. Juni 2016 (pag. 75 ff.) bzw. vom 17. Juni 2016 (pag. 89 ff.) sowie die daraus abgeleiteten Folgebeweise (pag. 119 f. Z. 233-245, 256-265, Z. 277-293; pag. 84 Z. 17-19; pag. 86 Z. 141-144; pag. 97 Z. 17-19; pag. 98 Z. 98-100, 105-113 [vgl. dazu S. 8 der erstinstanzlichen Urteils- begründung; pag. 459]) nachfolgend nicht zulasten des Beschuldigten berücksich- tigen. 8. AKS Ziff. I.1.1.: Veräusserung von ca. 8 Gramm Kokaingemisch an E.________ 8.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Gemäss Ziff. I.1.1. der Anklageschrift vom 26. Juli 2017 wird dem Beschuldigten folgender Sachverhalt zur Last gelegt (pag. 236): Veräusserung von ca. 8 Gramm Kokaingemisch (reines Kokain 3.84 Gramm bzw. 3.52 Gramm; Hy- drochloridgehalt 48 %, Basengehalt 44 %) an E.________, begangen von ca. November 2014 bis ca. Januar 2016 in J.________ und anderswo, indem er ihr mehrmals Kokaingemisch verkaufte, jeweils ca. 2.5 bis 3 Gramm Kokaingemisch zu einem Preis von ca. CHF 200.00. 8.2 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Wie die Vorinstanz treffend dargelegt hat, gibt der Beschuldigte zu, mit E.________ im Zusammenhang mit Kokain Kontakt gehabt zu haben. Hingegen bestreitet er die Menge und will ihr das Kokain teilweise geschenkt haben (S. 11 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung; pag. 462; pag. 676 Z. 11 ff.; pag. 678 ff.). 6 8.3 Beweismittel Die Vorinstanz hat vorab die einzelnen Beweismittel korrekt ins Verfahren gebracht und diese zutreffend wiedergeben. Darauf kann verwiesen werden (S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 462 f.). Als weiteres Beweismittel kommt die oberinstanzliche Befragung des Beschuldigten hinzu (pag. 672 ff.). 8.4 Erwägungen und Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz führte zunächst aus, dass die Telefonnummer von E.________ im Gerät des Beschuldigten unter dem Namen «K.________» gespeichert gewesen sei und die vier Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und E.________ eine sexuelle Konnotation aufweisen würden. Weiter habe sich aus der Auswertung der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation ergeben, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 5. Januar 2016 bis 15. März 2016 158 Mal Kontakt mit E.________ gehabt habe, was darauf schliessen lasse, dass sie eine Kokainabnehmerin und/oder eine Geliebte des Beschuldigten sei (S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 463). Zu den Aussagen der beteiligten Personen führte die Vorinstanz Fol- gendes aus (S. 12 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 463 ff.; Hervor- hebungen im Original): 2.3.3. Aussagen E.________ Bei den Aussagen von E.________ ist primär auf die verwertbaren Stellen der zweiten Aussage bei der Polizei abzustellen (pag. 96 ff.). Dabei gab sie an, A.________ schon ein paar Jahre zu kennen. Sie hätte ihn kennengelernt, als sie eine andere Person zum Kauf von Kokain begleitet habe (pag. 97 Z 21 ff.). Zu den telefonischen Kontakten gemäss rückwirkender Teilnehmeridentifikation führte sie aus, dass er ihr oft telefoniert oder geschrieben habe. Er habe mit ihr eine Beziehung eingehen wollen. Sie habe jeweils auf die Nachrichten geantwortet (pag. 97 Z 48 ff.). Weiter gab sie an, von A.________ Kokain für den Eigenkonsum gekauft zu haben. Sie habe zwei bis drei Mal je 2.5g für CHF 200.00 gekauft. Dies sei schon länger her, vielleicht zwei Jahre. Insgesamt habe sie bei ihm 7.5g bis maximal 8g gekauft (pag. 98 Z 69 ff.). Die Antworten von E.________ sind knapp und klar. Sie enthalten keine offensichtlichen Übertreibungen. Mit Blick auf den einzig bekannten Inhalt der ausgetauschten Mitteilungen sind die Angaben dazu vielleicht sogar etwas zu emotionslos. Jedenfalls lassen sich hier keine offensichtlichen Lügensignale erkennen. Die Verteidigung hat anlässlich der Hauptverhandlung dafür gehalten, dass bei E.________ in Bezug auf die Mengenangaben auf die weniger belastende Erstaussage abzustützen sei. Hier kann der Ver- teidigung nicht gefolgt werden. Auch in dieser Einvernahme gab sie die Anzahl Bezüge mit zwei bis drei an (pag. 91 Z 102 f.). Zwar spricht sie weiter unten von einer Gesamtmenge von 2.5g bis 3g. Al- lerdings muss es sich dabei um die immer wieder erwähnte Mindestbezugsmenge von 2.5g handeln, welche man gemäss deckungsgleichen Angaben der übrigen Abnehmer bei A.________ beziehen konnte (vgl. Ziff. III.3.2.3, III.4.3.2, und III.4.3.6 hiernach). Weil sich E.________ aber nicht mehr sicher ist und in beiden Einvernahmen von zwei bis drei Tref- fen gesprochen hat, geht das Gericht in dubio von der geringeren Anzahl, d.h. von zwei Treffen und einem gesamten Bezug von 5g Kokaingemisch aus. 2.3.4. Aussagen A.________ 7 A.________ wurde erst in der zweiten Einvernahme mit den gestützt auf die rückwirkende Teilnehme- ridentifikation ermittelten potentiellen Abnehmern konfrontiert (pag. 119 Z 218 ff.). Zum Foto von E.________ sage er (pag. 120 Z 267 ff.): „Das ist eine schöne Frau. Gibst Du sie mir und ich heirate sie. Ich schwöre bei Gott, dass ich sie nicht kenne.“ Die weiteren Aussagen in dieser Einvernahme zu E.________ dürfen nicht zu Lasten des Beschuldig- ten verwendet werden. Immerhin sind aber alleine schon an dieser Aussage zwei Tatsachen bemer- kenswert: Einerseits die emotionale Zuneigung zur Person, welche inhaltlich mit den dokumentierten Mittelungen (vgl. Ziff. III.2.3.1 hiervor) und den diesbezüglichen Schilderungen von E.________ (vgl. Ziff. III.2.3.3) korrelieren. Andererseits aber auch die dem zuwiderlaufende Behauptung, er kenne die Person nicht. Unumwunden gibt er dann bei der Staatsanwaltschaft seine diesbezügliche Lüge zu: sicher kenne er sie, 100% (pag. 144 Z 192). Weiter führte er zu ihr aus, dass er sie manchmal in J.________ treffe. Sie sei eine hübsche Frau und habe Drogen von ihm gewollt. Er habe ihr dreimal 0.5g gegeben. Zweimal habe sie CHF 30.00 bezahlt. Einmal habe er ihr es gratis gegeben. Die Gesamtmengenan- gaben von 7.5-8g von E.________ bestritt er. Es seien nur drei Mal gewesen und insgesamt nur 2.5g (pag. 145 Z 195 ff.). In der Hauptverhandlung machte A.________ dann zu Ziff. I.1.1 der Anklageschrift folgende Aussa- gen (pag. 376 Z 13 ff.): „Auf Vorhalt Anklageschrift Ziffer 1.1. Was sagen Sie dazu? Das ist alles falsch. Sie hat zweimal bei mir… sie hatte nie Geld. Sie hatte einmal nur CHF 40.00. Sie hatte einmal ein Gramm genommen oder so, aber sie hatte kein Geld. Wie vielmal haben Sie ihr Kokain geschenkt? Ich habe ihr zwei- mal Kokain geschenkt. Zweimal ca. 1 Gramm. Das Problem ist, dass sie mich sehr häufig angerufen hat. Sie kam auch zu mir nach Hause. Sie sagen, Sie haben nie CHF 200.00 von ihr verlangt? Sie hatte nie Geld. Wollten Sie aber CHF 200.00? Nein, ich wollte CHF 150.00. Aber sie sagte, sie habe nicht so viel Geld.“ Diese Antworten stehen dabei exemplarisch für das Aussageverhalten von A.________ – die Wider- sprüchlichkeit in sich und im Verhältnis zu seiner früheren Aussage ist offensichtlich. Seine Aussagen sind damit unglaubhaft. Immerhin anerkannte er mit diesen Aussagen in der Hauptverhandlung zwei- mal Kokain an E.________ übergeben zu haben. Der verlangte Preis von CHF 150.00 spricht zudem eher für seine Standardliefermenge von 2.5g als für eine geringere Menge. Dass er ihr das Kokain geschenkt haben will, erachtet das Gericht als Schutzbehauptung. Die Vorinstanz ging von einem Reinheitsgrad von 38 % aus. Zur Begründung führte sie aus, dass am 15. März 2016 beim Beschuldigten 2.5 Gramm Kokaingemisch, mit einem Reinheitsgrad von 40 % Kokainbase (gemäss IRM) hätten sichergestellt werden können. Dieser Wert könne jedoch nicht unbesehen für die Lieferungen an E.________ übernommen werden, zumal die genauen Zeitpunkte der beiden Er- werbshandlungen von je 2.5 Gramm Kokaingemisch innerhalb des angeklagten Tatzeitraums vom 1. November 2014 und dem 31. Januar 2016 nicht bekannt sei- en. Gemäss der Betäubungsmittelstatistik der schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) habe der Mittelwert des Kokainbasegehalts bei den aus- gewerteten Proben 1<10 Gramm Kokaingemisch für das Jahr 2014 38 %, für das Jahr 2015 44 % und für das Jahr 2016 53 % betragen. Gestützt auf die statisti- schen Werte und das am 15. März 2016 sichergestellte Kokain nahm die Vorin- 8 stanz in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» den tiefsten statistischen Wert für das Jahr 2014, also 38 % an (S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung; pag. 465). Entsprechend gelangte sie zum Beweisergebnis, dass gestützt auf die Aussagen von E.________ und zu Gunsten des Beschuldigten erstellt sei, dass der Beschuldigte E.________ in der Zeit vom 1. November 2014 bis zum 31. Januar 2016 insgesamt 5 Gramm Kokaingemisch mit einem Kokainbasegehalt von 38 %, ausmachend 1.9 Gramm Kokainbase, verkauft habe (S. 14 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung; pag. 465). 8.5 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 8.5.1 Vorbringen der Verteidigung Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8. Oktober 2020 führte der Verteidiger des Beschuldigten im Wesentlichen aus, dass die Vorinstanz für die Berechnung der verkauften Mengen von Kokaingemisch ohne nähere Begründung auf die viel später erfolgten Zweitaussagen vom 4. November 2016 – rund 5 Monate nach der ersten Einvernahme – von E.________ abgestellt habe. Es sei nicht ersichtlich, warum nicht auf die Erstaussagen vom 17. Juni 2016 abgestellt worden sei. Entge- gen der Anordnung in Art. 147 Abs. 4 StPO habe die Vorinstanz die ersten Aussa- gen nicht nur nicht zu Lasten seines Klienten verwendet, sondern sie habe die Erstaussagen überhaupt nicht verwenden wollen. Die Aussagen von Frau E.________ vom 17. Juni 2016 seien glaubhaft und es seien keine Lügensignale erkennbar. Die angegebene Menge und Häufigkeit des verkauften Kokains decke sich mit den Aussagen seines Klienten (pag. 145 Z. 197). Darüber hinaus seien diese Aussagen zeitnäher am Geschehen gewesen. Es sei unverständlich, wes- halb die Vorinstanz auf pag. 463 f. in zufällig anmutender Art und Weise angebliche Realkennzeichen in den Aussagen von Frau E.________ vom 4. November 2016 «herausgepickt» habe, ohne dafür Beispiele zu nennen. Ausserdem sei die Knapp- heit der Aussagen als Indiz für deren Glaubwürdigkeit bezeichnet worden, was ei- gentlich im Widerspruch zur gängigen Theorie der Aussageanalyse stehe. Dass die zweiten Aussagen widersprüchlich zu den ersten Aussagen seien, habe die Vorin- stanz schlichtweg ignoriert. Die Abweichungen in den zweiten Aussagen würden unerklärlich bleiben, was aber von der Vorinstanz gar nicht thematisiert worden sei. Die ersten Aussagen seien klar. Bezüglich der Menge an Kokaingemisch, welche Frau E.________ bei seinem Klienten bezogen habe, habe sie ausgesagt, dass sie zwei- bis dreimal Kokain bei seinem Klienten gekauft habe, jeweils zu einem Preis von CHF 50.00. Sie habe nicht mehr gekauft, weil die Ware wirklich schlecht gewe- sen sei (pag. 91 Z. 97 ff.). Auf klare und konkrete Nachfrage hin habe Frau E.________ ausgesagt, dass sie insgesamt 2.5 bis 3 Gramm Kokaingemisch bei seinem Klienten bezogen habe (pag. 91 Z. 109 ff.). In diesem Zusammenhang ha- be die Vorinstanz ausgeführt, dass Frau E.________ in der ersten Einvernahme zwar von einer Gesamtmenge von 2.5 bis 3 Gramm spreche, es sich dabei aber um die Mindestbezugsmenge von 2.5 Gramm handeln müsse. Dieses Vorgehen der Vorinstanz sei nicht mit dem Grundsatz in dubio pro reo vereinbar. Frau E.________ habe klar von einer Gesamtmenge von 2.5 bis 3 Gramm gesprochen, weshalb auf diese Aussage abzustellen sei (pag. 678 f.). 9 Das gleiche zeige sich bei der Analyse der Aussagen seines Klienten anlässlich der Hauptverhandlung (pag. 376 ff.). Dort habe er ausgesagt, Frau E.________ zweimal Drogen gegeben zu haben und dass sie nie Geld gehabt habe, weshalb er ihr auch Kokain geschenkt habe. Sein Klient habe Frau E.________ zweimal Ko- kain von jeweils einem Gramm geschenkt und einmal habe sie eine geringere Menge für CHF 40.00 bezogen. Das ergebe eine Gesamtmenge von 2.5 Gramm. Die Vorinstanz habe auf pag. 465 angenommen, dass die Aussagen seines Klien- ten, wonach er CHF 150.00 gewollt habe, für eine Standardliefermenge von 2.5 Gramm spreche. Dies gehe aus den Aussagen seines Klienten aber gerade nicht hervor. Er spreche davon, dass er CHF 150.00 gewollt habe, wobei er sich auf die gesamte Menge bezogen habe. Dies gehe aus dem Nachschub hervor, wonach sie nie Geld gehabt habe. Durch die Verwendung des Wortes «nie» werde klar, dass mit diesem Betrag der gesamte Lieferzeitraum gemeint sein müsse, womit sich auch die genannten CHF 150.00 auf den gesamten Lieferzeitraum beziehen wür- den. Ausserdem sei Frau E.________ für seinen Klienten kein Standardfall gewe- sen, wie dies die Vorinstanz selbst schon ausgeführt habe (pag. 463). Sie seien in einer speziellen Beziehung zueinander gestanden. Es sei daher auch keine Schutzbehauptung, wenn sein Klient sage, er habe ihr auch Kokain geschenkt. Frau E.________ sei zudem eine erfahrene Konsumentin und habe die Qualität als schlecht bezeichnet. Es sei daher von einem niedrigen Reinheitsgrad von ca. 15 % auszugehen. Da das Beweisergebnis zum Schluss führe, dass sein Klient insge- samt zwischen 2.5 und 3 Gramm Kokaingemisch an Frau E.________ übergeben habe, sei in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo von einer Gesamtmenge von 2.5 Gramm Kokaingemisch auszugehen. Unter Einbezug des Reinheitsgrades ergebe dies 0.4 Gramm reines Kokain. Sein Klient sei daher wegen dieser Menge schuldig zu sprechen (pag. 679 f.). 8.5.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führte im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptver- handlung zunächst bezogen auf sämtliche Vorwürfe zusammengefasst aus, dass der Beschuldigte zunächst alles abgestritten habe. Erst anlässlich der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 24. November 2016 habe der Beschuldigte un- ter anderem zugegeben, E.________ Kokain verkauft zu haben. Die vom Beschul- digten angegebenen Mengen seien unter Berücksichtigung der Widersprüche in seinen Aussagen, den objektiven Beweisen und den belastenden Aussagen der Zeugen unglaubhaft tief. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe der Beschuldigte die Mengen noch weiter nach unten «gedrückt». Auch heute sei er bei diesen Mengen geblieben. Um beurteilen zu können, von welcher Menge auszugehen sei, könne man in diesem Verfahren auf viele objektive aber auch auf subjektive Beweismittel zurückgreifen. Wenn die Aussagen des Beschuldigten und diejenigen der Auskunftspersonen unglaubhaft oder wenig glaubhaft seien, so kön- ne man – entgegen der Ansicht der Verteidigung – nicht einfach automatisch auf die Aussagen des Beschuldigten abstellen. Diesen Automatismus verlange der Grundsatz in dubio pro reo sicher nicht. Es würden zahlreiche objektive Beweismit- tel vorliegen, welche bei der Würdigung der Aussagen mitzuberücksichtigen seien (pag. 687 f.). 10 Der Unterschied zwischen den Anträgen der Staatsanwaltschaft und der Verteidi- gung sei insbesondere auf zwei Umstände zurückzuführen: Erstens gehe der Be- schuldigte von deutlich weniger Treffen aus und von weniger verkauften Mengen pro Treffen. Zweitens rechne der Beschuldigte bzw. seine Verteidigung mit einem Reinheitsgrad von 15 %. Dies weil mehrmals ausgesagt worden sei, dass die Qua- lität nicht gut gewesen sei. Die Vorinstanz sei von 40 % bzw. 38 % Basengehalt ausgegangen. In dubio pro reo und in Übereinstimmung mit der Praxis der 1. Straf- kammer sei vom Basenwert auszugehen. Bezüglich dem an Frau E.________ ver- kauften Kokain sei zusammen mit der Vorinstanz in dubio pro reo von 38 % auszu- gehen, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Treffen mit ihr im Jahr 2014 stattgefunden habe, in welchem der durchschnittliche Basengehalt gemäss Betäubungsmittelstatistik 38 % betragen habe (pag. 688 f.). Der Verteidigung sei zuzustimmen, dass E.________ anlässlich der ersten Einver- nahme von einer geringeren Menge gesprochen habe als dann später bei der Staatsanwaltschaft. Sie habe von kleinen Kügelchen gesprochen, welche sie für CHF 50.00 gekauft habe. Mit den 2.5 bis 3 Gramm könne sie daher auch die Ge- samtmenge gemeint haben. Ein Irrtum bezüglich der Einzel- und Gesamtmenge sei allerdings nicht ausgeschlossen. Es sei aber so oder anders nicht auf die Erstaus- sagen, sondern auf die Zweitaussagen abzustellen. Diese seien in sich stimmig, thematisch nachvollziehbar und widerspruchsfrei, weshalb die dort zugestandene Menge auch glaubhaft sei. Schliesslich sei davon auszugehen, dass E.________ angesichts der 158 telefonischen Kontakten innert anderthalb Monaten mehr Stoff bezogen habe, als sie zugebe. Allein mit dem sexuellen Interesse des Beschuldig- ten lasse sich diese Frequenz nicht erklären. Es sei aber sicherlich von der von der Vorinstanz angenommenen Menge auszugehen (pag. 691). 8.6 Beweiswürdigung durch die Kammer Die Kammer kann sich den Erwägungen der Vorinstanz anschliessen. Zunächst kann festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte und E.________ – entgegen seinem anfänglichem Abstreiten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 8. Juli 2016 («Ich schwöre bei Gott, dass ich sie nicht kenne.»; pag. 120 Z. 271 f.) offensichtlich kannten. Der Beschuldigte gab schliesslich im Rahmen der staatsan- waltschaftlichen Befragung vom 24. November 2016 zu, E.________ zu 100 % zu kennen (pag. 144 Z. 192), was E.________ von Beginn weg anerkannte (pag. 97 f. Z. 26 f.). Dass sich die beiden nicht nur kannten, sondern ein reger Kontakt zwi- schen ihnen stattfand, lässt sich ohne Weiteres durch die objektiven Beweismittel, insbesondere der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation, belegen (pag. 194): Zwi- schen dem Beschuldigten und E.________ kam es in der Zeit vom 5. Januar 2016 bis zum 15. März 2016 zu insgesamt 158 Kontakten, was rund zwei Kontakten pro Tag entspricht. Beide Beteiligten haben zudem eingeräumt, dass E.________ beim Beschuldigte Kokain kaufte (bspw. pag. 98 Z. 69 ff.; pag.145 Z. 197). Die Auswer- tung des Mobiltelefons sowie die Aussagen von E.________ – und am Rande die- jenigen des Beschuldigten – lassen jedoch den Schluss zu, dass es sich bei den Kontaktaufnahmen nicht nur um Drogengeschäfte drehte, sondern der Beschuldig- te auch anderweitige Interessen an E.________ hatte. So schrieb ihr der Beschuldigte beispielsweise am 10. März 2016 (pag. 16f f.): «Baby i love u and 11 when u stay my girl friend i do every thing for u and i want free sex with u 2nd i want sleep with in ur house.tomorrow u don.come I come in u». Zudem äusserte sich E.________ immer wieder dahingehend, dass der Beschuldigte auch andere Absichten ihr gegenüber gehabt habe (pag. 90 Z. 68 f.; pag. 97 Z. 60). Der Be- schuldigte selbst machte zwar keine konkreten Aussagen diesbezüglich, bezeich- nete E.________ aber wiederholt als «schöne Frau» (pag. 120 Z. 271; pag. 145 Z. 196 f.). Er war ihr gegenüber also zumindest nicht abgeneigt. Im Sinne eines Zwischenfazits kann daher festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte und E.________ kannten und sie bei ihm Kokain bezog. Aus den vorliegenden Be- weismitteln und zu Gunsten des Beschuldigten ist aber davon auszugehen, dass es bei ihren Kontakten nicht nur um Drogenschäfte ging. Bezüglich der Anzahl Treffen, bei denen der Beschuldigte E.________ Kokain ver- äussert haben soll, sagte der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. November 2016 zunächst aus, dass er E.________ dreimal (zweimal für CHF 30.00 und einmal gratis) Drogen gegeben habe (pag. 145 Z. 197 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 3. Oktober 2018 äusserte er sich dann dahingehend, dass er ihr zweimal Kokain geschenkt habe (pag. 376 Z. 19). Schliesslich machte er an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. Oktober 2020 geltend, dass er E.________ einmal Kokain verkauft und einmal geschenkt habe (pag. 676 Z. 11 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten sind wider- sprüchlich und daher unglaubhaft. Allerdings sprach der Beschuldigte nie von we- niger als zwei Übergaben. Demgegenüber sprach E.________ von zwei- bis drei- mal, war sich aber offensichtlich nicht mehr sicher (pag. 91 Z. 90 ff. und Z. 102 f.). In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ist daher übereinstimmend mit der Vorinstanz vom kleinsten gemeinsamen Nenner, das heisst von zwei Treffen aus- zugehen. Dass er ihr bei diesen Treffen das Kokain geschenkt und nicht verkauft haben will, kann – wie die Vorinstanz treffend ausführte – nur als Schutzbehaup- tung angesehen werden, zumal der Beschuldigte zu Beginn selbst von zwei Ver- käufen sprach, was E.________ insoweit bestätigt, als sie ausführte, dass sie die Drogen schon habe bezahlen müssen (pag. 98 Z. 80). Abschliessend ist die Frage zu klären, welche Menge an Kokain der Beschuldigte E.________ bei den zwei Treffen jeweils veräusserte. Der Beschuldigte machte hierzu wiederum unterschiedlich Angaben, selbst innerhalb der gleichen Befra- gung. So sagte er am 24. November 2016 zunächst aus, dass er ihr dreimal 0.5 Gramm gegeben habe (pag. 145 Z. 197). Auf Vorhalt der Aussagen von E.________, wonach er ihr 7.5-8 Gramm Kokain verkauft habe, äusserte er sich dann dahingehend, dass es nur dreimal gewesen sei und insgesamt 2.5 Gramm (pag. 145 Z. 205 f.). Im Rahmen der erstinstanzlichen Verhandlung machte er un- klare Angaben, sagte aber schliesslich aus, dass es zweimal je ein Gramm gewe- sen sei, was er an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung nochmals relativierte und es insgesamt 1.5 Gramm gewesen seien (pag. 676 Z. 11 ff. [die Verteidigung beantragte demgegenüber einen Schuldspruch wegen Veräusserung von insge- samt 2.5 Gramm Kokaingemisch, vgl. pag. 511; pag. 678; pag. 680]). Auch mit den Aussagen von E.________ konfrontiert, wonach sie CHF 200.00 für das Kokain habe bezahlen müssen, sagte der Beschuldigte aus, dass er [nur] CHF 150.00 ver- langt habe (pag. 376 Z. 22 ff.). Übereinstimmend mit der Generalstaatsanwaltschaft 12 ist es offenkundig, dass der Beschuldigte stets darum bemüht war, die ihm vorge- haltenen Mengen- und Zahlenangaben zu «drücken». Insgesamt kann daher fest- gehalten werden, dass die Mengenangaben des Beschuldigten alles andere als glaubhaft und widerspruchsfrei sind, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Demgegenüber sagte E.________ am 17. Juni 2016 zunächst aus, dass sie zwei- bis dreimal Kokain für jeweils CHF 50.00 beim Beschuldigten bezogen habe (pag. 91 Z. 91). Zudem ging sie von einer Gesamtmenge von 2.5 bis 3 Gramm aus (pag. 91 Z. 110). Anlässlich der zweiten Einvernahme vom 4. November 2016 sag- te sie aus, dass sie zwei- bis dreimal Kokain beim Beschuldigten gekauft habe, wobei die Menge pro Mal 2.5 Gramm und die Gesamtmenge 7.5-8 Gramm betra- gen habe (pag. 98 Z. 83 ff.). Die Angaben scheinen zwar auf den ersten Blick wi- dersprüchlich zu sein, allerdings ist davon auszugehen, dass es im Rahmen der ersten Befragung zu einem Missverständnis gekommen ist und E.________ mit der Gesamtmengenangabe von 2.5 bis 3 Gramm die Gesamtmenge pro Übergabe gemeint hat. Dafür spricht zum einen, dass sie anlässlich der zweiten Befragung widerspruchsfrei die Einzel- und Gesamtmenge wiedergab sowie den für eine Menge von 2.5 Gramm Kokain üblichen Preis nannte und zum anderen geht aus den Aussagen der anderen Abnehmer übereinstimmend hervor, dass der Beschul- digte jeweils eine Standardmenge von 2.5 Gramm lieferte (pag. 85 Z. 72 und Z. 82 [F.________]; pag. 31 Z. 212 f. [G.________]). Schliesslich gab der Beschuldigte auch selbst zu, CHF 150.00 verlangt zu haben (pag. 376 Z. 26), was wiederum für eine Menge von 2.5 Gramm Kokaingemisch spricht. Dass er damit den Preis für die gesamte veräusserte Menge gemeint haben könnte, kann mit Blick auf die weiteren Beweismittel wiederum nur als Schutzbehauptung angesehen werden. Dass E.________ durch die Polizei darauf aufmerksam gemacht wurde, dass sie aufgrund von durch die Ergebnisse der Telefonkontrolle ans Tageslicht gekomme- nen Konsumwiderhandlungen nicht belangt werden könne (pag. 90 Z. 23 ff.; pag. 97 Z. 48 ff.), ändert nichts an der vorangehenden Würdigung, zumal sie den Beschuldigten nicht übermässig belastete und ihre am 4. November 2016 gemach- ten Aussagen in Bezug auf das Kennenlernen bzw. Kennen, die Kontakte und Avancen des Beschuldigten, die Anzahl Drogenübergaben und die jeweilige Dro- genmenge durch weitere Beweismittel belegt werden konnten. Entsprechend ist auf die glaubhaften Aussagen von E.________ abzustellen, wonach sie jeweils eine Menge von 2.5 Gramm Kokaingemisch beim Beschuldigten bezog. Dass die Vorinstanz von einem Reinheitsgrad von 38 % ausging, ist mit Blick auf die Betäubungsmittelstatistik für das Jahr 2014 der SGRM nicht zu beanstanden. Das Argument der Verteidigung, das Kokain sei so schlecht gewesen, dass man von einem Reinheitsgrad von 15 % ausgehen müsse, verfängt nicht, zumal die Qualität des Kokains offenbar nicht derart schlecht sein konnte, da E.________ noch ein weiteres Mal Kokain beim Beschuldigten kaufte. Nach dem Ausgeführten erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte E.________ in der Zeit vom 1. November 2014 bis 31. Januar 2016 in C.________ insgesamt 5 Gramm (2 x 2.5) Kokaingemisch mit einem Kokainbasegehalt von 38 %, ausmachend 1.9 Gramm reines Kokain, verkaufte. 13 9. AKS Ziff. I.1.2.: Veräusserung von ca. 25 Gramm Kokaingemisch an F.________ 9.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift In Ziff. I.1.2. der Anklageschrift vom 26. Juli 2017 wird dem Beschuldigten Folgen- des zum Vorwurf gemacht (pag. 236 f.): Veräusserung von ca. 25 Gramm Kokaingemisch (reines Kokain 12 Gramm bzw. 11 Gramm; Hydro- chloridgehalt 48 %, Basengehalt 44 %) an F.________, in der Zeit von ca. Juni 2015 bis ca. Februar 2016 in C.________ und anderswo, indem er ihm mehrfach Kokaingemisch verkaufte, jeweils 2.5 Gramm Kokaingemisch zu einem Preis von CHF 200.00 bis 220.00. 9.2 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte Kokain mit einem Reinheitsgrad von 40 % an F.________ lieferte (pag. 681; pag. 688). Hingegen bestreitet der Beschuldigte die Menge und will das Kokain teilweise geschenkt haben (pag. 144 Z. 171 ff.; pag. 376 Z. 28 ff; pag. 676 Z. 16 ff.; pag. 681). 9.3 Beweismittel Die Vorinstanz hat die Beweise, namentlich die Ergebnisse der Mobiltelefonaus- wertung, der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation und der Auswertung des si- chergestellten Kokains sowie die Aussagen des Beschuldigten und der Auskunfts- person F.________ jeweils korrekt wiedergegeben (S. 15 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 466 ff.). Darauf wie auch auf die jeweiligen Berichte und Einvernahmeprotokolle wird vorab verwiesen. Soweit sich Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese unmittelbar an den entspre- chenden Stellen im Rahmen der nachfolgenden Ausführungen. Dasselbe gilt auch für die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Hauptver- handlung (pag. 672 ff.). 9.4 Erwägungen und Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz führte zunächst aus, dass die Nummer von F.________ im Gerät des Beschuldigten unter dem Namen «L.________» gespeichert gewesen sei und zwischen den beiden in der Zeit vom 24. November 2015 bis zum 15. März 2016 insgesamt 128 Kontakte hätten festgestellt werden können. Weiter gehe aus der grafischen Auswertung (Häufigkeit/Zeitpunkt) der Verbindungen hervor, dass Ende November 2015, um den Jahreswechsel 2015/2016, Ende Januar 2016 und Ende Februar 2016 gehäuft Kommunikation stattgefunden habe (S. 15 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung; pag. 466). Zu den Aussagen des Beschuldigten und F.________ führte die Vorinstanz Folgendes aus (S. 16 ff. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung; pag. 467 ff.): 3.2.3. Aussagen F.________ Auch bei F.________ ist mit der Würdigung der zweiten Einvernahme vom 11.08.2016 zu beginnen (pag. 83 ff.). F.________ erkannte dabei A.________ auf dem vorgehaltenen Video aus der Observa- tion und bezeichnete diesen als „M.________“. Er habe ihn bei „N.________“ in der O.________ kennengelernt und dort dessen Telefonnummer bekommen. A.________ sei eigentlich dessen Liefe- rant gewesen. Ca. im März 2015 habe er das erste Mal bei A.________ Kokain gekauft. Er habe ihm 14 jeweils per SMS geschrieben und ihn zu sich bestellt. Die Mindestbestellmenge sei 2.5g gewesen. Er habe immer diese Menge zum Preis von CHF 220.00 bezogen. Er habe in der Regel Ende Monat, wenn er den Lohn erhalten hatte, Kokain bezogen. Die Geschäfte seien jeweils im Auto von A.________ in der Umgebung der Wohnung von F.________ abgewickelt worden. Er schätze, dass er acht bis zehn Mal bei ihm bezogen habe. Es sei auch vorgekommen, dass er zweimal im Monat bezogen habe oder aber, dass er zwei bis drei Monate nichts bezogen habe. Das letzte Mal habe er im Dezember 2015 oder um den Jahreswechsel oder noch im Januar 2016 Kokain bezogen. Kokain- konsum sei für ihn wie ein Belohnungssystem gewesen, daher wisse er, dass er etwa acht bis zehn Mal bezogen habe. Er gehe daher für die Dauer eines Jahres von einer Gesamtmenge von zwanzig bis fünfundzwanzig Gramm aus. Zur Person von A.________ gab er weiter an, dass ihn dieser nervte, weil er zeitweise regelrechten „Telefonterror“ gemacht habe. Zudem habe A.________ immer auch sexuelle Kontakte zu Drogenkonsumentinnen gesucht. In der Hauptverhandlung machte er seine Aussagen in der Fortsetzungsverhandlung vom 03.10.2018, nachdem er zum ersten Termin unentschuldigt nicht erschienen war (pag. 370 ff.). Dabei gab er an, bei A.________ Kokain gekauft zu haben. Letztmals habe er ihn vermutlich vor zwei Jahren gesehen – oder sogar länger nicht mehr. Wann genau er ihn kennengelernt habe, wisse er nicht mehr. Auch wisse er nicht mehr, wie oft er mit A.________ Kontakt hatte. Es sei jeweils um Mengen im Grammbe- reich gegangen – vielleicht ein, vielleicht einmal zwei Gramm. Sicher nicht mehr. Das sind sinngemäss die Antworten, welche F.________ auf offene Fragen gegeben hat. Sein freier Bericht in der Hauptverhandlung war somit nicht ergiebig. Er machte eher pauschale Aussagen, wel- che er teilweise aus der Erinnerung oder aber aus allgemeinen Erfahrungen ableitete. Auf konkrete Vorhalte aus seiner Aussage vom 11.08.2016 hin bestätigte er dann jeweils seine dama- ligen Angaben als richtig. Insbesondere, dass er jeweils 2.5g bezogen habe. Er habe A.________ nicht zum Spass angerufen. Gleichzeitig könne man auch nicht sagen, dass jeder Anruf von ihm ei- nem Kokainerwerb gleichkomme. Er bestritt die Aussagen von A.________, wonach dieser ihm nur drei Mal Drogen verkauft, bzw. teilweise geschenkt haben will und ansonsten mit ihm nur wegen Sachspenden für Afrika in Kontakt gewesen sei. Es sei immer um Drogen gegangen und geschenkt habe er sicher nie etwas bekommen. Die beiden Aussagen von F.________ weisen ganz unterschiedliche Qualitäten auf. Während er am 11.08.2016 bei der Polizei freie, detaillierte und logisch verknüpfte Angaben machte, blieben die Aus- sagen vor Schranken nur sehr oberflächlich. Ob dieses Aussageverhalten gewissen Verdrängungs- mechanismen, einer fehlenden Erinnerung oder der Anwesenheit des Beschuldigten geschuldet ist, muss offen bleiben. Wichtig ist, dass er im Kern den Inhalt seiner Aussagen nicht änderte. Das Gericht stützt sich vorliegend auf seine Angaben bei der Polizei ab. Diese sind detailliert und in sich logisch. Sie lassen sich auch anhand der Daten aus der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation verifizieren. So decken sich die von F.________ angegebenen Kaufzeitpunkte per Ende Monat nach der Lohnzahlung mit den Peaks der Anzahl Verbindungen zwischen den beiden. Vor diesem Hinter- grund ist es auch plausibel, dass er zum Jahreswechsel 2015/2016 und im Januar 2016 die letzten Bezüge bei A.________ getätigt hat. Auch hier ist zu prüfen, ob die Aussage vom 14.06.2016 verwertbare entlastende Tatsachen enthält. Hierzu kann man einzig anfügen, dass F.________ damals aussagte, sehr unregelmässig Kokain be- zogen zu haben, weil 2.5g eigentlich eine sehr grosse Menge gewesen sei für seinen Eigenkonsum. Zudem habe er nicht immer die finanziellen Mittel gehabt, um eine solche Menge zu kaufen (pag. 77 Z 74 ff.). 15 Das Gericht stützt sich somit bei der Beweiswürdigung grundsätzlich auf die glaubhaften Aussagen vom 11.08.2016 ab. Zu Gunsten des Beschuldigten und in Berücksichtigung der Unregelmässigkeit des Bezugs wird von der minimal angegebenen Menge von acht Lieferungen zu je 2.5g ausgegan- gen, ausmachend 20g Kokaingemisch. 3.2.4. Aussagen A.________ Anlässlich der Einvernahme vom 08.07.2016 wurde A.________ auch erstmals mit der Person von F.________ konfrontiert. Auf Vorhalt der Fotografie auf pag. 126 gab er an, diesen nicht zu kennen. Es sei ein normaler Mann und kein Junkie (pag. 119 Z 218 ff.). Die restlichen Passagen dieser Ein- vernahme zu F.________ dürfen nicht zulasten von A.________ verwendet werden. Wie bei E.________ änderte A.________ auch hier seine Aussage bei der Staatsanwaltschaft (pag. 144 Z 164 ff.). Er gab nunmehr an, F.________ zu kennen. Sie hätten nicht viel Kontakt zu- sammen gehabt. Kennengelernt hätten sie sich, als er vor dem Laden an der P.________ Ge- genstände ins Auto geladen habe. F.________ habe ihm Dinge bringen wollen, welche er ebenfalls nach Afrika hätte bringen können. Später habe er Drogen gewollt. Er habe ihm dreimal Drogen über- geben: 2.5g/1g/0.5g. Die 0.5g habe er ihm geschenkt. Gegenüber F.________ habe er sich als „M.________“ und nicht als „Q.________“ ausgegeben. Die Mengenangaben von F.________ im Be- reich von 20g bis 25g seien gelogen. In der Hauptverhandlung schwor A.________ bei Gott, dass F.________ kein Geld habe. Der Vorwurf gemäss Anklageschrift stimme nicht. F.________ habe nur Ende Monat angerufen und ein bis zwei Gramm bezogen. Er habe sich nur drei Mal mit ihm getroffen. Sie hätten viel telefoniert zusammen, aber auch über andere Sachen gesprochen (pag. 376 Z 28 ff.). A.________ gab damit im Grundsatz zu, Kokain an F.________ geliefert zu haben. Auch bestätigt er indirekt, dass sie sich bei G.________ kennengelernt haben, wie dies F.________ ausgesagt hatte. Zur Menge macht er unterschiedliche Angaben, hält diese aber tiefer als F.________. Er begründet dies damit, dass dieser gar kein Geld gehabt habe. Gleichzeitig bestätigt er aber, dass F.________ nur Ende Monat angerufen und Kokain bezogen habe. Dies deckt sich wiederum mit den Angaben von F.________, welcher angegeben hatte, Kokain dann bezogen zu haben, wenn er Lohn erhalten, bzw. Geld zur Verfügung hatte. Manchmal habe er aber auch kein Geld gehabt. Plausibilisiert man die Behauptung dreier Lieferungen von A.________ anhand der Daten der rückwirkenden Teilnehmeri- dentifikation, dann sind bereits drei Lieferungen zu tief, zumal bereits anhand der grafischen Auswer- tung auf pag. 80 von mindestens vier Lieferungen begrenzt auf den Zeitraum November 2015 bis März 2016 ausgegangen werden muss. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei den Anga- ben von A.________ um strategische Aussagen handelt – grundsätzliches Abstreiten bringt nichts, mehr zugeben, als objektiv anhand der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation plausibilisiert werden kann, wäre unvorsichtig. Das Gericht bleibt bei diesem Ergebnis dabei, dass es in Bezug auf die Anzahl Geschäfte auf die glaubwürdigeren Aussagen von F.________ abstützt. Insbesondere scheint das Hauptargument von A.________, F.________ habe kein Geld gehabt, wenig stichhaltig, wenn dieser das Kokain gerade Ende Monat mit Auszahlung des Lohnes als persönliche Belohnung bezogen hatte. Es ist somit von acht Veräusserungen in der Höhe der von den Abnehmern allseits erwähnten Mindestbestellmenge von 2.5g Kokaingemisch auszugehen. Für die Bestimmung des Reinheitsgrades führte die Vorinstanz zunächst aus, dass aus den Drogengeschäften zwischen dem Beschuldigten und F.________ in der Zeit vom 1. Juni 2015 und dem 29. Februar 2016 keine Sicherstellungen hätten 16 getätigt werden können und sie sich daher grundsätzlich auf die Betäubungsmittel- statistik der SGRM für das Jahr 2015 (44 % Kokainbasegehalt) und das Jahr 2016 (53 % Kokainbasegehalt) stütze. Weil aber am 15. März 2016 2.5 Gramm Kokain- gemisch mit einem Kokainbasegehalt von 40 % beim Beschuldigten hätten festge- stellt werden können, sei zu seinen Gunsten auf diesen tieferen Wert abzustellen (S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 469 f.). Schliesslich gelangte die Vorinstanz zum Beweisergebnis, dass gestützt auf die Aussagen von F.________ sowie den Daten der rückwirkenden Teilnehmeridentifi- kation und zu Gunsten des Beschuldigten erstellt sei, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 1. Juni 2015 bis zum 29. Februar 2016 insgesamt 20 Gramm Kokainge- misch mit einem Kokainbasegehalt von 40 %, ausmachend 8 Gramm Kokainbase, an F.________ verkauft habe (S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 470). 9.5 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 9.5.1 Vorbringen der Verteidigung F.________ habe anlässlich der Einvernahme ausgesagt, dass die Mindestbestellmenge 2.5 Gramm gewesen sei (pag. 85 Z. 72) und er habe 8 bis 10 Mal Kokain bei seinem Klienten bezogen (pag. 85 Z. 114). In der Fortsetzungsverhandlung vom 3. Oktober 2018 habe er zunächst Angaben im tieferen Bereich gemacht; vielleicht 1 Gramm, vielleicht einmal 2 Gramm aber sicher nicht mehr (pag. 371 Z. 28 f.). F.________ habe erst auf Vorhalt die damaligen Angaben bestätigt aber selbst dies nicht in überzeugender Art und Weise (pag. 371 Z. 36). Bei der Beweiswürdigung habe sich die Vorinstanz auf die für sie glaubhaften Aussagen vom 11. August 2016 abgestützt (pag. 83 ff.) und sie sei zugunsten seines Klienten von acht Lieferungen à 2.5 Gramm Kokaingemisch ausgegangen, ausmachend 8 Gramm reines Kokain. Die Aussagen seines Klienten bei der Staatsanwaltschaft (pag. 144 ff.), wonach er dreimal Drogen geliefert habe – einmal 2.5 Gramm, einmal 1 Gramm und einmal 0.5 Gramm – habe die Vorinstanz nicht für glaubhaft gehalten. Bei der Analyse der vorinstanzlichen Begründung falle auf, dass die Vorinstanz von reinen Schätzungen ausgegangen sei. F.________ habe zwar angegeben, 8 bis 10 Mal Kokain bei seinem Klienten bezogen zu haben. Das erste Mal sei im März 2015 gewesen (pag. 84 Z. 62). Es sei jedoch fraglich, ob auf die Aussagen von F.________ abgestellt werden könne, denn er widerspreche sich selbst. Wie die Vorinstanz zudem beweismässig zum Schluss habe kommen können, dass es eine Mindestbestellmenge von 2.5 Gramm gegeben habe (pag. 469), sei schleierhaft, da F.________ gerade noch an der Fortsetzungsverhandlung angegeben habe, dass er nie mehr als 2.5 Gramm bezogen habe, sondern teilweise auch weniger. Sein Klient habe ausgesagt, dass es zu drei Verkäufen gekommen sei. Er habe dabei konkrete Mengenangaben machen können: 2.5 Gramm, 1 Gramm, 0.5 Gramm, was eine Gesamtmenge von 4 Gramm ergeben würde. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo sei auf die von seinem Klienten gemachten Aussagen abzustellen. Selbst wenn man auf die Aussagen von F.________ abstellen würde, so dürfe man niemals auf 20 Gramm kommen. Denn F.________ habe angegeben, dass er im Zeitraum von ca. März 2015 (pag. 84 Z. 62) bis Dezember 2015 (pag. 86 Z. 121) Kokain bezogen 17 habe. F.________ habe diese Angaben «ohne Gewähr» (pag. 84 Z. 62; pag. 85 Z. 118) gemacht und er habe zudem ausgesagt, dass er es nicht mehr genau wisse (pag. 86 Z. 121 f.). Es sei daher zugunsten seines Klienten bereits aus diesem Grund von einem Zeitraum von weniger als acht bis zehn Monaten auszugehen. Vielmehr sei es sachgerecht, auf eine Zeitspanne von sechs bis acht Monaten abzustellen. Hinzu komme, dass F.________ selber ausgesagt habe, dass sein Klient auch einmal zwei bis drei Monate nicht gekommen sei. Demzufolge seien von der obigen Zeitspanne drei Monate abzuziehen. Daraus ergebe sich ein Zeitraum von drei bis fünf Monaten. Zugunsten seines Klienten sei daher in jedem Fall von drei Lieferungen auszugehen. Es zeige sich auch hier, dass bei korrekter Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo bzw. bei einer korrekten Analyse der Aussagen, kein so grosser Widerspruch zwischen den Aussagen seines Klienten und F.________ bestehe. Beweismässig sei daher von drei Lieferungen seines Klienten an F.________ auszugehen, einmal in Höhe von 2.5 Gramm, einmal 1 Gramm und einmal 0.5 Gramm. Der von der Vorinstanz angewendete Reinheitsgrad von 40 % sei nicht zu bemängeln. Daraus folge, dass sein Klient für den Verkauf von 1.5 Gramm reinem Kokain an F.________ schuldig zu sprechen sei (pag. 680 f.). 9.5.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Für die von der Generalstaatsanwaltschaft gemachten Ausführungen zu sämtlichen Vorwürfen und zum allgemeinen Aussageverhalten des Beschuldigten wird auf Ziff. 8.5.2 hiervor verwiesen. Zum konkreten Vorwurf führte die Generalstaatsan- waltschaft aus, dass es richtig sei, vorliegend nicht auf die Werte der Betäubungs- mittelstatistik abzustellen, sondern aufgrund des sichergestellten Kokains von ei- nem Reinheitsgrad von 40 % auszugehen. Hinzu komme, dass F.________ an der Hauptverhandlung zwar ausgesagt habe, dass das Kokain schlecht gewesen sei. Aber er habe auch ausgeführt, dass das Kokain generell, also überall schlecht ge- wesen sei (pag. 371 Z. 1-5). Dies töne so, als ob sich der Reinheitsgrad des Ko- kains, welches der Beschuldigte verkauft habe, in der Nähe des Durchschnitts be- funden habe. Demnach seien die Aussagen, wonach es sich um schlechtes Kokain gehandelt habe, stimmig. Schliesslich würden die Aussagen von F.________ an- lässlich der Hauptverhandlung nichts am Resultat der vorinstanzlichen Beweiswür- digung ändern. Es könne daher auch oberinstanzlich von 8 Gramm Kokainbase ausgegangen werden (pag. 688 f.; pag. 691). 9.6 Beweiswürdigung durch die Kammer Grundsätzlich kann sich die Kammer der Beweiswürdigung der Vorinstanz ansch- liessen, weshalb vorab auf diese verwiesen wird (S. 15 ff. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung; pag. 466 ff.). Es kann festgestellt werden, dass die Vorinstanz auch hier bei der Würdigung zu Gunsten des Beschuldigten vorgegangen ist, ins- besondere was die Menge und die Häufigkeit der übergebenen Drogen betrifft. Der von F.________ geschilderte Ablauf lässt sich zudem mit den objektiven Beweis- mitteln untermauern; insbesondere belegt die grafische Auswertung (Häufig- keit/Zeitpunkt) der telefonischen Verbindungen seine Aussage, wonach er jeweils gegen Ende des Monats, wenn der Monatslohn gekommen sei, Kokain beim Be- schuldigten gekauft habe (vgl. pag. 80; pag. 85 Z. 96 f.; pag. 86 Z. 128 f). Zudem 18 sind seine Aussagen mit Blick auf die Angaben der anderen Abnehmer (pag. 98 Z. 86 und Z. 89 [E.________]; pag. 31 Z. 212 f. und Z. 223 [G.________]) – und die sichergestellte Menge von 2.5 Gramm Kokaingemisch – in Bezug auf die Ver- kaufsmenge (und den Preis) stimmig. Auch E.________ sprach von einer Kauf- menge von jeweils 2.5 Gramm zu einem Preis von CHF 200.00. Es ist nicht einzu- sehen, weshalb F.________ den Beschuldigten zu Unrecht stärker hätte belasten sollen als nötig, auch wenn er durch die Polizei darauf aufmerksam gemacht wor- den ist, dass er aufgrund von durch die Ergebnisse der Telefonkontrolle ans Tages- licht gekommenen Konsumwiderhandlungen nicht belangt werden könne (pag. 84 Z. 35 ff.). So sagte F.________ auch aus, dass der Beschuldigte ihn nicht nur we- gen Drogen kontaktiert habe und es auch Monate gegeben habe, in welchen er keine Drogen vom Beschuldigten bezogen habe (pag. 85 Z. 103 ff.; pag. 131 ff.; pag. 371 Z. 10 ff.; pag. 372 Z. 4 ff.). Demgegenüber machte der Beschuldigte be- züglich der Mengen in jeder Befragung unterschiedliche Angaben, so zuletzt an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 144 Z. 172 f.; pag. 376 Z. 37 ff.; pag. 676 Z. 17 ff.; pag. 681). Die Vorinstanz hat zu Recht nicht auf diese Angaben abgestellt. Zudem behauptete der Beschuldigte auch betreffend F.________ zunächst, dass er diesen nicht kennen würde, was nicht nötig gewesen wäre, hät- ten sie nur zusammen Kaffee getrunken. Dass F.________ anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung (Fortsetzungsverhandlung) in Anwesenheit des Be- schuldigten defensiver antwortete als noch bei der Polizei, ist nachvollziehbar und lässt sich auch durch den Zeitablauf erklären. Er hat aber seine Aussagen im Kerngehalt nicht abgeändert und insbesondere klar auf die Aussagen des Beschul- digten, die er sinngemäss als falsch bezeichnete, reagiert. Ebenfalls übereinstim- mend mit der Vorinstanz – und den Parteien – ist aufgrund des sichergestellten Kokains abweichend von der Betäubungsmittelstatistik des SGRM von einem Reinheitsgrad von 40 % auszugehen. Relativierungen resp. Korrekturen drängen sich jedoch hinsichtlich der Menge auf. Einig geht die Kammer mit der Vorinstanz im Hinblick auf die Anzahl Lieferungen innerhalb eines Jahres. Die Vorinstanz hat zu Recht auf die glaubhaften Aussagen von F.________ abgestellt und ist zu Gunsten des Beschuldigten von acht Liefe- rungen ausgegangen. F.________ sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. August 2016 aus, dass er vom Beschuldigten ca. im März 2015 zum ers- ten Mal Kokain gekauft habe (pag. 84 Z. 62). Anders als die Verteidigung geht die Kammer davon aus, dass F.________ zuletzt im Februar 2016 Kokain vom Be- schuldigten bezog. Zwar sagte F.________ aus, zuletzt im Dezember 2015, um den Jahreswechsel oder im Januar 2016 Kokain gekauft zu haben (pag. 86 Z. 121 f.). Allerdings war er sich diesbezüglich nicht mehr sicher, konnte aber den Zeit- raum mit ca. einem Jahr angeben (pag. 85 Z. 117 f.), was bedeuten würde, dass es zuletzt im Februar 2016 zu einem Kokainkauf bzw. -verkauf gekommen ist. Dies deckt sich denn auch mit der grafischen Analyse der Telefonverbindungen, wonach Ende Februar 2016 nochmals gehäufte Kommunikation zwischen den beiden Be- teiligten stattfand (pag. 80; pag. 86 Z. 121 f.). Da sich die acht Lieferungen aber auf einen Zeitraum von einem Jahr (März 2015 – Februar 2016) beziehen, die Anklage hingegen von einem Zeitraum von neun Monaten (Juni 2015 – Februar 2016) aus- geht, ist der Verteidigung insoweit zuzustimmen, dass die Anzahl Lieferungen ent- 19 sprechend angepasst werden muss. Mit Blick auf die angeklagte Zeitspanne ist da- her nicht von acht, sondern von sechs Lieferungen auszugehen. Nach dem Gesagten erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte F.________ in der Zeit vom 1. Juni 2015 bis 29. Februar 2016 in C.________ ins- gesamt 15 Gramm (6 x 2.5) Kokaingemisch mit einem Kokainbasegehalt von 40 %, ausmachend 6 Gramm reines Kokain, verkaufte. 10. AKS Ziff. I.1.3.: Veräusserung von ca. 75 Gramm Kokaingemisch an G.________ 10.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Gemäss Ziff. I.1.3. der Anklageschrift vom 26. Juli 2017 wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen (pag. 237): Veräusserung von ca. 75 Gramm Kokaingemisch (reines Kokain 36 Gramm bzw. 33 Gramm; Hydro- chlorid 48 %, Basengehalt 44 %) an G.________, begangen in der Zeit von ca. Januar 2016 bis ca. April 2016 an der P.________ in C.________ und anderswo, indem er ihm mehrfach Kokaingemisch verkaufte, jeweils ca. 2.5 Gramm Kokaingemisch zu einem Preis von CHF 200.00. 10.2 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte G.________ mit Kokain belieferte. Bestritten wird hingegen wiederum die Menge, konkret die Anzahl Treffen, die gelieferte Menge pro Treffen sowie der Reinheitsgrad (pag. 512; pag. 675 Z. 44 f.; pag. 676 Z. 1 ff.; pag. 682 ff.). 10.3 Beweismittel Die Vorinstanz hat vorab die einzelnen Beweismittel zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 470). Als weiteres Beweismittel kommt die oberinstanzliche Befragung des Beschuldigten hinzu (pag. 672 ff.). 10.4 Erwägungen und Beweisergebnis der Vorinstanz Die einzelnen Beweismittel wurden von der Vorinstanz eingehend und schlüssig gewürdigt. Zusammenfassend führte sie aus, dass die Aussagen von R.________ und S.________ nichts oder nur wenig zum angeklagten Sachverhalt beigetragen hätten. Auch die Aussagen der Hauptprotagonisten seien problembehaftet; der Be- schuldigte wolle nicht die Wahrheit sagen und G.________ könne – suchtbedingt – nicht mehr die Wahrheit sagen, weshalb die Aussagen im Verhältnis zu den übri- gen objektiven Beweismitteln zu würdigen seien (S. 37 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung; pag. 488). Während der Beschuldigte jeweils unterschiedliche Grammangaben geliefert und versucht habe, die Drogenmenge möglichst tief zu halten, habe sich G.________ mit den Daten aus der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation und der Observation auseinandergesetzt und daraus seine Schlüsse abgeleitet. Er sei zwar gefühls- mässig von einer tieferen Menge ausgegangen, habe aber die Gesamtmenge von 75 Gramm Kokaingemisch als plausibel angesehen. Die Vorinstanz prüfte daher die hergeleitete Zahl von 75 Gramm auf ihre Stichhaltigkeit hin und zog dazu die 20 Erkenntnisse aus der Observation und der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation bei. Weiter führte sie aus, dass zwischen dem 29. Januar 2016 und dem 12. März 2016 ein Abgleich zwischen den Telefonverbindungen und dem Betreten der Lie- genschaft (Wohnort von G.________ und R.________) durch den Beschuldigten vorliege. Daraus gehe hervor, dass jeweils der eine oder andere als erster telefo- niert habe, dass meistens ein zweiter Anruf erfolgt sei und kurz nach dem letzten Anruf ein Kurzbesuch des Beschuldigten stattgefunden habe. Es seien 46 Besuche des Beschuldigten gefilmt worden, wobei die Aufenthaltsdauer jeweils unterschied- lich lang gewesen sei: Einmal sei er rund vier Stunden geblieben, 12 Mal habe er sich dort zwischen 8 und 24 Minuten aufgehalten und in den übrigen 33 Fällen ha- be seine Verweildauer maximal 3 Minuten betragen. In den überwiegenden Besu- chen könne es daher weder zum «schnörele» mit G.________ noch zum Bringen oder Abholen von Kleidern bei S.________ gekommen sein. Daher hätten sowohl die angeklagten 30 Lieferungen als auch die von der Polizei berechneten 29 Tref- fen (Aufenthalte, die weniger als zwei Minuten dauerten) Hand und Fuss. Die Vor- instanz ging dabei jeweils – aufgrund der Aussagen der Abnehmer und der Sicher- stellung vom 15. März 2016 – von einer Mindestbestellmenge von 2.5 Gramm aus. Weiter führte sie aus, dass auch andere Berechnungen denkbar seien: Gehe man von 42 observierten Besuchen aus, denen ein Telefonanruf vorausgegangen sei, würde dies eine Menge von 105 Gramm (42 x 2.5) Kokaingemisch ergeben. Oder man nehme den Zeitraum vom 1. Januar 2016 (Anklage) bis zur Observation, dann komme man auf 22 Tage mit Telefonverbindungen. Mit der Hypothese «ein Deal pro Tag mit Telefonverbindungen» bis zur Observation würde man auf 66 Lieferun- gen zu 2.5 Gramm kommen (S. 37 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 488 ff.). Die Vorinstanz kommt daher zum Schluss, dass es keine erheblichen Zweifel daran gebe, dass der Beschuldigte im ganzen angeklagten Zeitraum insgesamt 75 Gramm Kokaingemisch an G.________ verkauft habe. In dubio sei wiederum ge- stützt auf die Sicherstellung vom 15. März 2016 von einem Reinheitsgrad von 40 % auszugehen. Der Beschuldigte habe somit mindestens 30 Gramm Kokainbase an G.________ veräussert (S. 40 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 491). 10.5 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 10.5.1 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung führt insbesondere aus, dass die Vorinstanz die Würdigung nicht korrekt vorgenommen habe und der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation ein viel zu hohes Gewicht beigemessen habe. Es könne nicht angehen, dass die Vorinstanz anhand dieses Beweismittels bereits zu Beginn der Beweiswürdigung die Hypothese aufstelle, es könne zu bis zu 64 Drogentreffen gekommen sein (pag. 475). Besonders stossend sei, dass das Gericht durch diese Anzahl dazu geneigt gewesen sei, diese Hypothese möglichst zu bestätigen. Es sei lebensfremd auszuführen, dass G.________ die Wahrheit nicht mehr wisse und die gelieferte Menge nicht mehr sagen könne und dann zur Bestimmung der Gesamtmenge dennoch auf seine Angaben abzustellen und gleichzeitig diejenigen seines Mandanten als nicht geeignet abzustempeln. Das Argument der Vorinstanz, wonach entscheidend sei, dass G.________ die ihm vorgehaltenen Mengen als 21 plausibel qualifiziert habe, sei nicht zulässig. Die Vorinstanz verkenne völlig, dass es genau darum gehe, die exakte Menge rechtsgenüglich nachzuweisen. Was plausibel sein könne oder von G.________ geschätzt werde, dürfe keine Rolle spielen. Die Vorinstanz hätte sich mit der Problematik auseinandersetzen müssen, dass G.________ bei der Mengenangabe nachweislich von der Polizei beeinflusst worden sei. Die Vorinstanz hätte in dubio pro reo auf die Aussagen seines Klienten abstellen müssen, zumal die Besuche nachvollziehbar erklärt worden seien, wie beispielsweise an der Hauptverhandlung (pag. 305 Z. 31 ff.). Diese Aussagen würden sich auch auf pag. 31 Z. 252 ff. und pag. 32 Z. 302 finden. R.________, welche keinen Anlass dazu gehabt habe, seinen Klienten in irgendeiner Weise zu schützen, habe diese Angaben an der Hauptverhandlung bestätigt (pag. 300 Z. 17 und 28 f.). Die Polizei gehe von 29 Geschäften aus. Diese seien aber jeweils kürzer als zwei Minuten gewesen. Genau in dieser Zeit könne es aber nicht zu einem Verkauf gekommen sein (pag. 307 Z. 16; pag. 310 Z. 21). Die Berechnung der Anklage habe daher nicht Hand und Fuss und anders, als die Vorinstanz meine, würden erhebliche Zweifel bestehen, dass im ganzen angeklagten Zeitraum tatsächlich 75 Gramm Kokaingemisch an G.________ verkauft worden seien. In seiner ersten Einvernahme habe G.________ noch nichts zu Geschäften mit seinem Klienten gesagt. Erst später habe er dies zugegeben. Dabei habe er angegeben, dass er von seinem Klienten fünfmal Kokain à 2.5 Gramm gekauft habe (pag. 30 Z. 207). Dabei handle es sich um die Erstaussage, welche bekanntermassen die glaubwürdigste sei, weshalb auf diese Aussage abzustellen sei. Es sei zudem auch immer wieder zu längeren Besuchen gekommen, welche dafür sprechen würden, dass es seinem Klient auch darum gegangen sei, die sozialen Kontakte zu pflegen. G.________ habe auch ausgesagt, dass er nicht an diesem qualitativen «Scheissdreck» interessiert gewesen sei (pag. 32 Z. 286; pag. 53 Z. 90). Die Frequenz der Besuche heisse nicht, dass sein Klient jedes Mal etwas habe verkaufen können (pag. 33 Z. 339, Z. 350, Z. 344). Diese Aussagen seien die glaubhaftesten, denn G.________ habe keinen Grund, seinen Klienten in Schutz zu nehmen. Diese Aussagen seien auch glaubhafter als diejenigen, wonach G.________ 75 Gramm geltend gemacht habe, weil er – gemäss seinen Aussagen – einfach auf diese Menge gekommen sei (pag. 47 Z. 60) und dann später für zu hoch gehalten habe (pag. 70 Z. 279; pag. 309 Z. 2 f.). Die dazu abgelieferte Begründung, es sei ihm so vorgerechnet worden (pag. 308 Z. 15 und Z. 31), zeige ganz klar, dass es sich hierbei nicht um glaubhafte Aussagen aus der eigenen Erinnerung handeln würde. Dies habe G.________ auch selbst bestätigt (pag. 310 Z. 4 und Z. 6). Folglich dürfe man nicht einfach auf die zweifelhaften Angaben abstellen und jeden zweiminütigen Besuch mit einem zustandegekommenen Deal gleichsetzen, wie dies die Vorinstanz gemacht habe (pag. 682 f.). Stossend sei auch, dass die Vorinstanz ausführe, es gebe im Verfahren eine Konstante und zwar die Mindestbestellmenge von 2.5 Gramm (vgl. pag. 488). Die Erwägung der Vorinstanz, die Abnehmer hätten diese einhellig so benannt, sei falsch. Sein Klient habe konstant ausgesagt, dass er nicht immer die gleiche Menge geliefert habe, was die erstellte Liste bestätige (pag. 148). Zudem habe E.________ ausgeführt, dass sie an zwei bis drei Treffen insgesamt 2.5 bis 3 Gramm bei seinem Klienten bezogen habe (pag. 91). G.________ habe zum 22 Treffen vom 29. Januar 2016 ausgesagt, dass er höchstens 2.5 Gramm gekauft habe, da er für mehr kein Geld gehabt habe. Es entspreche auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass es eine solche fixe Mindestmenge gebe, von der nie nach unten abgewichen werde. Vielmehr sei es vom jeweils vorhandenen Bargeld abhängig gewesen, wie viel schlussendlich geliefert worden sei. Die ersten – notabene unbeeinflussten – Aussagen von G.________ zwischen dem 13. April 2016 und 19. Mai 2016, wonach er von «12.5 Gramm» gesprochen habe, würden sich auch annäherungsweise mit den Aussagen seines Klienten, welcher auf eine Gesamtmenge von 6.5 bis 7.5 Gramm komme, decken. Zusammenfassend sei daher auf die Aussagen seines Klienten abzustellen (pag. 140 Z. 44 f., Z. 64, Z. 141). Die Aussagen von G.________ seien hingegen nicht glaubhaft. Die Vorinstanz stütze sich allerdings einfach auf die von der Polizei vorbereiteten Berechnungen, welche G.________ schliesslich «abgenickt» habe, was nicht haltbar sei (pag. 683 f.). Was den Reinheitsgrad betreffe, so lasse sich feststellen, dass G.________ von «Scheissdreck» gesprochen habe (pag. 53, Z. 90). Man könne daher nicht von ei- nem Reinheitsgrad von 40 % ausgehen. G.________ habe ausgesagt, dass etwa ein Drittel dabei rausgekommen sei, weshalb der Reinheitsgrad max. 30 % betra- gen könne. Allerdings sei dabei nicht nur reines Kokain «herausgekommen», wes- halb der Reinheitsgrad noch tiefer gewesen sei. Bereits vor dem Regionalgericht sei ein Reinheitsgrad von ca. 15 % geltend gemacht worden. Die Vorinstanz wei- che von diesem Reinheitsgrad ohne Begründung ab. Gehe man nun korrekterwei- se von den Angaben seines Klienten, also von 6.5 bis 7.5 Gramm aus, so ergebe dies – unter Berücksichtigung des Reinheitsgrades von 15 % – 1 Gramm reines Kokain. Sein Klient sei deswegen schuldig zu erklären (pag. 684). 10.5.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Für die von der Generalstaatsanwaltschaft gemachten Ausführungen zu sämtlichen Vorwürfen und zum allgemeinen Aussageverhalten des Beschuldigten wird auf Ziff. 8.5.2 hiervor verwiesen. Zum Vorwurf gemäss Ziff. I.1.3. führte die General- staatsanwaltschaft aus, dass die Vorinstanz vorliegend aufgrund des sichergestell- ten Kokains richtigerweise von einem Reinheitsgrad von 40 % ausgegangen sei. Die Annahme, der Beschuldigte verkaufe in der Regel Kokain mit einem Reinheits- grad von 15 %, sei aber gerade an diesem Tag angehalten worden, als er Kokain mit einem Reinheitsgrad von 40 % auf sich gehabt habe, könne sicher nicht stim- men. Dies müsse schon ein grosser Zufall gewesen sein. Man könne auch nicht davon ausgehen, dass sich die Abnehmer für den verlangten Preis derart schlech- tes Kokain hätten «andrehen» lassen (pag. 688). Aufgrund der Observation stehe fest, dass der Beschuldigte die Liegenschaft an der P.________ vom 29. Januar 2016 bis 1. April 2016 46 Mal betreten habe. Da- von betrage die Verweildauer in der Liegenschaft 33 Mal max. 3 Minuten. 12 Mal betrage sie zwischen 8 und 24 Minuten und einmal rund 4 Stunden. Aus der rück- wirkenden Teilnehmeridentifikation sei ersichtlich, dass der Beschuldigte in 42 Fäl- len, in denen er die Liegenschaft an der P.________ betreten habe, vorgängig tele- fonischen Kontakt mit G.________ gehabt habe. G.________ habe auch angege- ben, dass es Besuche gegeben habe, wonach der Beschuldigte nur gekommen 23 sei, um Kaffee zu trinken und um zu «schnörele». Der Beschuldigte habe dies bei der Staatsanwaltschaft ebenfalls bestätigt und ausgesagt, dass es Besuche gege- ben habe, an denen er nichts verkauft habe, weil sie sich nicht einig geworden sei- en. Dies, weil G.________ mit der Qualität nicht einverstanden gewesen sei oder das Geld gefehlt habe. Bezüglich dem Einwand, der Beschuldigte sei nur zu Be- such gekommen, sei zu beachten, dass 33 Treffen festgestellt worden seien, wel- che maximal 3 Minuten gedauert hätten. Dies reiche zeitlich nicht, um sich hinzu- setzen, zu unterhalten und vielleicht noch Kaffee zu trinken. Andere Gründe als der Verkauf von Kokain seien nicht ersichtlich. Es sei daher davon auszugehen, dass es in diesen 33 Treffen um Kokainlieferungen gegangen sei. Bei den längeren Tref- fen sei es hingegen möglich, dass man sich unterhalten und Kaffee getrunken ha- be. Dies schliesse aber nicht aus, dass es auch bei diesen Treffen zu Kokainver- käufen gekommen sei. G.________ habe denn auch ausgesagt, dass es selten gewesen sei, dass der Beschuldigte gekommen sei, um einen Kaffee zu trinken (pag. 53 Z. 60). Dass es zu Treffen gekommen sei, in denen es nicht zu einem Verkauf gekommen sei, weil G.________ nicht genügend Geld gehabt habe, sei fraglich. Denn bei den meisten Treffen sei ein telefonischer Kontakt vorausgegan- gen. Hätte G.________ kein Geld gehabt, so hätte er dies am Telefon sagen kön- nen. Sollte er dies nicht von sich aus gemacht haben, so sei davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte jeweils vorgängig danach erkundigt habe, um nicht um- sonst zu G.________ gehen zu müssen. Fraglich sei noch, ob allenfalls wegen der Qualität der Ware manchmal kein Verkauf zustande gekommen sei. G.________ habe ausgesagt, dass er teilweise kein Kokain vom Beschuldigten habe kaufen wollen, weil die Qualität derart schlecht gewesen sei. Selbst wenn dem so wäre, so müsse dies eher bei den längeren Treffen der Fall gewesen sein. Ein dreiminütiges Treffen genüge wohl nicht, um Kokain aufzukochen, um so die Qualität zu testen. Der Basengehalt lasse sich nur so testen. Dieses Testverfahren sei auch von G.________ so beschrieben worden. G.________ habe zwar auch ausgesagt, dass man schlechte Qualität auch erkenne, wenn man ein bisschen Kokaingemisch in den Mund nehme. Lese man aber die Befragungen der anderen Abnehmer, so erhalte man den Eindruck, dass der Beschuldigte ein hartnäckiger Mensch sei (pag. 85 Z. 97; pag. 97 Z. 57 ff.). Das gehe auch aus den Aussagen von G.________ hervor, wonach es zwischen ihm und dem Beschuldigten wegen der Qualität zu Diskussionen gekommen sei (pag. 33 Z. 22 f.; pag. 307 Z. 20 f.). Auch heute habe man gesehen, dass der Beschuldigte nicht nur kurz über etwas spre- che, sondern jeweils aushole. Dies sei sicher auch der Fall gewesen, wenn die Qualität zur Diskussion gestanden wäre. Man könne davon ausgehen, dass es je- weils zu längeren Diskussionen gekommen sei. Zeitlich sei es nicht möglich, innert drei Minuten die Liegenschaft zu betreten, den Lift zu nehmen, zu diskutieren und anschliessend die Liegenschaft wieder zu verlassen. Es sei daher davon auszuge- hen, dass es zumindest bei diesen 33 Kurztreffen zu einem Kokainverkauf gekom- men sei. Bei einer derart süchtigen Person wie G.________ sei es zudem fraglich, ob er wirklich so wählerisch gewesen sei. Er habe zudem selbst ausgesagt, dass testen keinen Zweck mehr gehabt habe (pag. 47 Z. 35; pag. 689 f.). G.________ gehe in seinen Aussagen von unterschiedlichen Mengen aus. Anläss- lich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe er sich dahingehend geäussert, 24 dass er vermute, insgesamt 40 Gramm Kokain vom Beschuldigten gekauft zu ha- ben. Er habe aber auch 75 Gramm nicht ausgeschlossen. Seine Aussagen seien nicht sehr aussagekräftig, da er – wie er selbst eingeräumt habe – sich nicht gut zurückerinnern könne, was in Anbetracht seiner damaligen schweren Drogensucht glaubhaft sei (pag. 690). Die Aussagen des Beschuldigten seien unklar: Bei der Staatsanwaltschaft habe er ausgesagt, G.________ insgesamt 7.5 Gramm (3 x 2.5 Gramm) verkauft zu haben (pag. 140). Dann habe er geltend gemacht, dass er ihm einmal 2.5 Gramm, einmal 1.8 Gramm und einmal 1 Gramm verkauft habe, also insgesamt 5.3 Gramm (pag. 143). Nachdem die Einvernahme wegen Übersetzungsproblemen auf Hoch- deutsch weitergeführt worden sei, habe der Beschuldigte angegeben, dass er G.________ zehnmal beliefert habe (pag. 143 Z. 138). Aber bereits auf die nächste Frage habe der Beschuldigte ausgesagt, er habe G.________ zweimal 2.5 Gramm und zweimal 1 Gramm verkauft, was aber nur vier Lieferungen entsprechen würde (pag. 143 Z. 141). Anschliessend habe er alle Mengen aufgeschrieben, was eine Gesamtmenge von 17.8 Gramm ergeben habe (pag. 148). Anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung habe er dann angegeben, G.________ 10.5 Gramm verkauft zu haben (pag. 377 Z. 11). Heute habe er dann wieder von 6.5 Gramm gesprochen. Seine Aussagen seien daher äusserst unglaubhaft und widersprüch- lich, was nicht auf seine Sprachkenntnisse zurückgeführt werden könne. Zusam- menfassend seien die Aussagen des Beschuldigten insgesamt völlig unglaubhaft und diejenigen von G.________ aufgrund suchtbedingter Erinnerungsprobleme nur beschränkt hilfreich. Unbestritten sei aber, dass der Beschuldigte G.________ mit Kokain beliefert habe. Wenn man mit diesem Wissen die objektiven Beweise be- trachte, so komme man mit Blick auf die dazu gemachten Ausführungen zum Schluss, dass es zu mehr als 30 Treffen gekommen sei, in denen der Beschuldigte G.________ Kokain gegeben habe. Es sei zudem von 2.5 Gramm auszugehen, welche jeweils verkauft worden seien. Alle Abnehmer hätten ausgesagt, dass sie pro Treffen jeweils 2.5 Gramm gekauft hätten. Auch bei der Anhaltung seien 2.5 Gramm beim Beschuldigten gefunden worden, wobei der Beschuldigte auch nicht bestritten habe, dass er zu diesem Zeitpunkt auf dem Weg zu G.________ gewe- sen sei. Das spreche ebenfalls dafür, dass er ihm jeweils 2.5 Gramm geliefert ha- be. Bei 30 Kokainverkäufen, welche vorliegend in dubio pro reo anzunehmen sei- en, ergebe dies bei einer jeweilig gelieferten Menge von 2.5 Gramm, eine Ge- samtmenge von 75 Gramm Kokain. Bei einem Reinheitsgrad von 40 % ergebe dies 30 Gramm Kokainbase (pag. 690 f.). 10.6 Beweiswürdigung durch die Kammer Vorab kann auf die treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werde (S. 20 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 471 ff.). Ergänzende bzw. teilweise wiederholend ist Folgendes festzuhalten: In der Zeit vom 29. Januar 2016 bis zum 1. April 2016 wurde die Liegenschaft an der P.________ observiert (pag. 138). Dabei konnte beobachtet werden, wie der Beschuldigte die Liegenschaft im vorgenannten Zeitraum 46 Mal über den Haupt- eingang betrat (pag. 138; pag. 181). Weiter konnte aufgrund der telefonischen Ver- bindungsdaten eruiert werden, dass der Beschuldigte und G.________ in der Zeit 25 vom 9. Dezember 2015 bis zum 12. März 2016 an 87 von 95 Tagen und vor 42 von 46 Besuchen telefonisch Kontakt hatten (pag. 130 ff.; pag. 134 ff.). Weiter konnte festgestellt werden, dass sich im Erdgeschoss dieser Liegenschaft ein Geschäft der T.________, welches von S.________ betrieben wird, befindet. Der Zugang zu diesem Geschäft befindet sich links neben dem Haupteingang und ist über den normalen Hauseingang (zu den Wohnungen) nicht erreichbar (vgl. pag. 103 Z. 18 ff. und Google Streetview). Zugleich wohnt auch G.________ in dieser Liegen- schaft. Der Beschuldigte stritt zunächst ab, G.________ zu kennen und lieferte verschiedene Gründe für seine dortige Anwesenheit (pag. 112 Z. 29 und Z. 32; pag. 115 Z. 41; pag. 116 Z. 60 ff.; pag. 117 Z. 121 ff. und Z. 148 ff.; pag. 118 Z. 204). Aufgrund der Observation, der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation und der Mobiltelefonauswertung konnte allerdings nachgewiesen werden, dass der Be- schuldigte G.________ kennt und ihn auch regelmässig zu Hause besuchte, was zugleich seine anfänglichen Erklärungen wiederlegt. Schliesslich gab der Beschul- digte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. November 2016 zu, G.________ nicht nur zu kennen, sondern ihn auch mit Kokain beliefert zu haben (pag. 140 ff.), was G.________ ebenfalls bestätigte (pag. 30 Z. 196 ff.; pag. 46 Z. 25 f.; pag 52 Z. 42 f.; pag. 70 Z. 269 ff.; pag. 304 ff.). Es steht damit ausser Frage, dass der Beschuldigte Kokainhandel betrieb. Zu klären bleibt aller- dings, welche Menge der Beschuldigte G.________ jeweils und insgesamt brachte. Zunächst ist übereinstimmend mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Be- schuldigte jeweils eine Mindestbestellmenge von 2.5 Gramm Kokaingemisch liefer- te. Zum einen konnten 2.5 Gramm Kokaingemisch bei der Anhaltung des Beschul- digten am 15. März 2016 festgestellt werden und zum anderen sagten alle Abneh- mer übereinstimmend aus, dass der Beschuldigte jeweils 2.5 Gramm Kokainge- misch gebracht habe (pag. 85 Z. 72 und Z. 82 [F.________]; pag. 98 Z. 86 und Z. 89 [E.________]; pag. 30 f. Z. 207, 212 f. und Z. 223; pag. 33 Z. 344; pag. 46 Z. 25 f.; pag. 306 Z. 11 [G.________]. Bemerkenswert ist hierbei auch der überein- stimmende Hinweis von F.________ und G.________, wonach sie bei ihren Bestel- lungen jeweils keine Gewichtsangaben hätten machen müssen, sondern der Be- schuldigte dann einfach jeweils 2.5 Gramm Kokaingemisch gebracht habe (pag. 30 f. Z. 207 und Z. 212 ff.; pag. 46 Z. 25 [G.________]; pag. 85 Z. 82 ff. [F.________]. Bei der Frage, wie oft der Beschuldigte G.________ jeweils eine Menge von 2.5 Gramm Kokaingemisch brachte, geht die Kammer einig mit der Vorinstanz, dass die Aussagen sowohl von G.________ wie auch vom Beschuldigten alleine nicht genügen, um ein klares Beweisergebnis ermitteln zu können. Der Beschuldigte selber hat sich durch seine Aussagen nicht ent- sondern belastet. Wie immer hat er auch hier zuerst verneint, jemanden aus dem fraglichen Haus zu kennen (ausser S.________). Nach und nach hat er dann den Kontakt und schliesslich auch den Drogenkontakt zu G.________ eingestanden und ist dann selber auf eine Menge von 17.8 Gramm Kokaingemisch gekommen, die er diesem verkauft haben will. Diese Menge hat er dann wieder nach unten korrigiert: So machte er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. November 2016 geltend, G.________ zehn Mal Drogen gegeben zu haben, was er dann sogleich in der nächsten Frage mit «zwei Mal 2.5 Gramm und zweimal 1 Gramm» konkretisierte (pag. 143 Z. 137 ff.) und in der Folge mit einer Aufstellung, wonach es insgesamt 26 17.8 Gramm gewesen seien, korrigierte (pag. 143 Z. 146 ff.; pag. 148). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte aus, dass es ins- gesamt 10.5 Gramm (pag. 377 Z. 11) gewesen seien und korrigierte diese Menge wiederum an der oberinstanzlichen Befragung auf 6.5 Gramm (pag. 675 Z. 44 f.). Auf seine Aussagen kann daher nicht abgestellt werden. Bei den Aussagen von G.________ fällt auf, dass er gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft und auch der Vorinstanz zum Teil sehr offen und ehrlich aussagte, wenn es darum geht, seine Motivationslage zu erklären. Er gibt offen und unumwunden zu, das gesagt zu haben, was die Polizei hören wollte, auch damit er aus der Untersuchungshaft entlassen würde. Andererseits hat er aber auch immer wieder in den nachfolgenden Einvernahmen die von den Behörden errechnete höhere Menge als plausibel angesehen (pag. 55 Z. 197 ff.; pag. 71 Z. 309 f.; pag. 309 Z. 23). Ob G.________ die Gesamtmenge vorgerechnet wurde oder nicht, muss vorliegend offen bleiben. Allerdings ist ein derartiges Vorgehen nicht protokolliert – die Rechtsvertretung von G.________ war anwesend, weshalb anzunehmen ist, dass diese opponiert hätte – und zum anderen wäre zu erwarten gewesen, dass in Anbetracht der 46 dokumentierten Besuche noch eine weitaus höhere Zahl vorgerechnet worden wäre. Unabhängig von dieser Frage fällt aber insgesamt auf, dass G.________ jeweils versuchte, eine Gesamtmenge herzuleiten – was ihm aber aufgrund seiner langjährigen Sucht offensichtlich schwer fiel – konfrontiert mit den objektiven Beweismitteln (rückwirkende Teilnehmeridentifikation [130 ff.], Erkenntnisse aus der Observation [138]) aber die Gesamtmenge von 75 Gramm immer wieder bestätigte (pag. 47 Z. 67; pag. 55 Z. 197 ff.; pag. 71 Z. 309; pag. 309 Z. 23). Sowohl der Beschuldigte als auch G.________ gaben an, dass es nicht bei jedem Besuch zu einer Drogenübergabe gekommen sei. Dies aus verschiedenen Gründen: So gab der Beschuldigte an, dass G.________ Schulden bei ihm gehabt habe, weshalb er täglich bei ihm vorbeigegangen sei (pag. 142 Z. 106 ff.). Oder sie hätten einfach zusammen geredet und geraucht (pag. 142 Z. 118 f.). Manchmal sei er auch ins Geschäft nebenan gegangen, um Kleider zu suchen oder abzuholen (pag. 144 Z. 161 f.; pag. 377 Z. 113 f.). An der oberinstanzlichen Hauptverhandlung brachte er schliesslich vor, G.________ und U.________ (R.________) Sachen wie Bier, Zigaretten oder Eiscreme vorbeigebracht zu haben (pag. 675 Z. 30 ff.). G.________ führte ebenfalls aus, dass der Beschuldigte nicht jedes Mal Kokain mitgebracht habe und sie teilweise auch einfach zusammen Kaffee getrunken und/oder geredet hätten (pag. 31 Z. 253 ff.; pag. 33 Z. 355 f.; pag. 47 Z. 43; pag. 52 Z. 29 f.; pag. 305 Z. 31 ff.; pag. 142 Z. 118 f.; pag. 308 Z. 9 f.). Manchmal sei es auch vorgekommen, dass er kein Geld gehabt oder einfach kein Kokain gebraucht habe, weshalb der Beschuldigte das Kokain wieder mitgenommen habe (pag. 53 Z. 83 f.; pag. 310 Z. 21 f.). Aus der Observation geht hervor, dass von den 46 dokumentierten Besuchen 33 nicht länger als 3 Minuten dauerten, was ein Zusammensitzen mit Gesprächen und/oder Kaffee trinken zum Vornherein ausschliesst. Daran vermag auch die Aussage von R.________ nichts ändern, welche die Angaben des Beschuldigten, wonach er jeweils zum «schnörele» gekommen sei, bestätigte (pag. 300 Z. 16 f.). 27 Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte hin und wieder zum Reden vorbeigegangen ist, allerdings ist fraglich, ob auf die Aussagen von R.________ überhaupt abgestellt werden kann und zum andern belegt die Observation in den überwiegenden Fällen gerade das Gegenteil. Mit Blick auf die Erkenntnisse aus der Observation kann ebenfalls ausgeschlossen werden, dass sich der Beschuldigte aufgrund des von S.________ betriebenen Geschäfts derart oft an der P.________ aufhielt; einerseits benutzte er bei seinen Besuchen jeweils den Haupteingang, welcher bekanntlich nicht zum Laden führt und andererseits konnte beobachtet werden, wie G.________ oder R.________ dem Beschuldigten jeweils die Tür zum Haupteingang öffneten. Weiter ist zwar denkbar, dass G.________ Schulden hatte und der Beschuldigte deshalb immer wieder bei ihm vorbeiging, um Druck zu machen. Dieser Vermutung steht aber die Tatsache entgegen, dass sich G.________ aufgrund seines Heroinhandels das Kokain leisten konnte und den überwiegenden Besuchen ein telefonischer Kontakt von G.________ vorausging, was eher auf eine Drogenbestellung hindeutet und zugleich die Möglichkeit ausschliesst, dass ihn G.________ in diesen Fällen weggeschickt haben soll, weil er gerade keine Drogen gebraucht habe. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführte, ist es denn auch unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte G.________ regelmässig mit Kokain beliefert hätte, wenn er gewusst hätte, dass er sich das nicht hätte leisten können. Übereinstimmend mit der Generalstaatsanwaltschaft schliesst die Kammer die Möglichkeit aus, dass es – zumindest bei den Kurztreffen (maximal 3 Minuten) – aufgrund der Qualität des Kokains teilweise nicht zur Übergabe des Kokains gekommen sein soll: Zum einen ist es schwer nachvollziehbar, dass ein Schwersüchtiger wie G.________ derart wählerisch gewesen sein soll, vor allem, wenn er vorher das Kokain bestellt hat. Dies zeigen auch die Mitteilungen von R.________ an den Beschuldigten am 15. März 2016, wonach offenbar ein Drogentreffen vereinbart wurde, der Beschuldigte aber aufgrund seiner Anhaltung durch die Polizei weder kommen noch zurückschreiben konnte. Es ist nicht etwa so, dass man die ausbleibende Drogenlieferung einfach hingenommen hätte, sondern der Ton vom Bitten («Pls come as soon as possible») ins Aggressive (Hey, what the fuck s up with you») umgeschlagen ist (pag. 166). Schliesslich sagte auch G.________ aus, dass Testen keinen Zweck mehr gehabt habe (pag. 47 Z. 35). Weiter spricht auch der zeitliche Aspekt dagegen; gemäss Aussagen von G.________ dauerte das Testen (Aufkochen) zwei Minuten bzw. fünf Minuten (pag. 32 Z. 296 f.; pag. 307 Z. 20 f.). Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass eine Qualitätskontrolle des Kokains lediglich mittels Probieren stattgefunden haben soll, so kann aufgrund der beharrlichen Art des Beschuldigten vernünftigerweise nicht davon ausgegangen werden, dass er sich innert 3 Minuten einfach hätte abspeisen lassen (vgl. pag. 33 Z. 322 f.; pag. 53 Z. 88 ff.; pag. 85 Z. 98 f.; pag. 97 Z. 60; pag. 307 Z. 20 f.). Schliesslich kann die Aussage des Beschuldigten, wonach er Bier, Zigaretten und Eiscreme gebracht habe, aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben und dem Ziel, die Mengen möglichst tief zu halten, nur als Schutzbehauptung angesehen werden. Das gleiche gilt auch, wenn er ausführt, G.________ hätte ihn nicht immer bezahlt (vgl. bspw. pag. 140 Z. 45 ff.). 28 Die Vorinstanz hat verschiedene Berechnungsmöglichkeiten aufgezeigt und ist zu Recht zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen, dass nicht jeder Besuch des Beschuldigten mit einen Drogenverkauf gleichzusetzen ist, aber sicher die überwiegenden. Insgesamt ist auf die objektiven Beweiselemente und teilweise auf die Aussagen von G.________ abzustützen und damit die von der Vorinstanz angenommene Menge als erwiesen zu betrachten. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist von einem Reinheitsgrad von 40 % auszugehen. Hierzu kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (vgl. Ziff. 8.6 und Ziff. 9.6 hiervor). Mit Blick auf den für das Jahr 2016 durchschnittlichen Reinheitsgrad von 53 % (vgl. Betäubungsmittelstatistik SGRM) sind denn auch die Aussagen von G.________, wonach die Qualität des Kokains schlecht, also unterdurchschnittliches gewesen sei, stimmig. Nach dem Ausgeführten erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte G.________ in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis 1. April 2016 in C.________ insge- samt 75 Gramm (30 x 2.5) Kokaingemisch mit einem Kokainbasegehalt von 40 %, ausmachend 30 Gramm reines Kokain, verkaufte. 11. AKS Ziff. I.1.4.: Anstalten treffen zur Veräusserung von 2.7 bzw. 2.5 Gramm Kokaingemisch In Ziff. I.1.4. der Anklageschrift vom 26. Juli 2017 wird dem Beschuldigten Folgen- des zum Vorwurf gemacht (pag. 237): Anstalten treffen zur Veräusserung von insgesamt 2.7 Gramm Kokaingemisch (reines Kokain 1.21 Gramm bzw. 1.08 Gramm; Hydrochloridgehalt 45 %, Basengehalt 40 %), begangen am 15.03.2016 an der P.________ in C.________, indem er Anstalten traf zum Verkauf von 2.7 Gramm Kokainge- misch. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6. Juni 2018 ergänzte bzw. änderte die Staatsanwaltschaft die Mengenangabe in Ziff. I.1.4. der Anklageschrift von 2.7 Gramm auf 2.5 Gramm mit der Begründung, dass es sich bei der ursprüng- lichen Angabe von 2.7 Gramm um das Bruttogewicht (inkl. Verpackung) gehandelt habe (pag. 295). Der Sachverhalt ist unbestritten. Sowohl die Verteidigung als auch die General- staatsanwaltschaft beantragen einen Schuldspruch wegen Anstalten treffen zur Veräusserung von insgesamt 2.5 Gramm Kokaingemisch resp. 1 Gramm reinem Kokain (pag. 511 f.; pag. 684; pag. 691; pag. 693; pag. 700). Die Verteidigung ging in ihrer Berufungserklärung vom 18. Dezember 2018 als Tatzeitpunkt vom 15. April 2016 und nicht wie angeklagt vom 15. März 2016 aus. Hierbei handelt es sich aber offensichtlich um einen Fehler und ist daher unbeachtlich. Der Vorwurf wird zudem durch die objektiven und subjektiven Beweismittel belegt (pag. 2 ff.; pag. 8; pag. 11 ff.; pag. 141 Z. 70 ff.), weshalb als erstellt erachtet werden kann, dass der Beschul- digte am 15. März 2016 in C.________ Anstalten zur Veräusserung von 2.5 Gramm Kokaingemisch resp. 1 Gramm reinem Kokain traf. 29 III. Rechtliche Würdigung 12. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz 12.1 Theoretische Grundlagen Gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. c und g des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) wird unter anderem bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt veräus- sert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft, in Verkehr bringt oder Anstalten dazu trifft. Den mengenmässig qualifizierten Tatbestand erfüllt, wer weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Ge- sundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG). Beim Kokain liegt die Schwelle zum schweren Fall nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG bei 18 Gramm reinem Kokain (BGE 109 IV 43 E. 3b). Dabei ist die Menge des reinen Stoffes entscheidend (vgl. zum Ganzen FINGERHUTH / SCHLEGEL / JU- CKER, BetmG Kommentar, 3. Aufl. 2016, N. 175 ff. zu Art. 19 BetmG; BGE 145 IV 312). 12.2 Subsumtion 12.2.1 Grundtatbestand Die Beweiswürdigung ergab, dass der Beschuldigte objektiv tatbestandsmässige Handlungen gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. c und g beging, indem er E.________, F.________ und G.________ Kokain verkaufte resp. bezüglich einer Menge von 2.5 Gramm Kokaingemisch, welches er beim Betreten der Liegenschaft an der P.________ in C.________ auf sich trug, Anstalten zur Veräusserung traf. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und damit auch subjektiv tatbestands- mässig. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind weder ersichtlich noch dargetan. Der Grundtatbestand von Art. 19 Abs. 1 Bst. c und g BetmG ist demnach erfüllt. 12.2.2 Mengenmässige Qualifikation Gemäss Beweisergebnis verkaufte der Beschuldigte insgesamt 38.9 Gramm reines Kokain. Die von der Praxis entwickelte Grenze von 18 Gramm reinem Kokain für die Anwendung der mengenmässigen Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG ist vorliegend überschritten – die mengenmässige Qualifikation objektiv somit klar erfüllt. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, mussten dem Beschuldigten angesichts des früheren Verfahrens PEN 11 714 (Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen durch Kauf, Be- sitz und Verkauf von Kokain [9. Januar 2012]) alle vorsatzbegründenden Umstände bekannt gewesen sein (vgl. S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 496). Entsprechend ist auch der subjektive Tatbestand der mengenmässigen Qualifikation erfüllt. Rechtsfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind we- der ersichtlich noch geltend gemacht worden. 30 12.2.3 Fazit Der Beschuldigte ist in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 Bst. c und g sowie Abs. 2 Bst. a BetmG der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengen- mässig qualifiziert begangen, in der Zeit vom 1. November 2014 bis 1. April 2016 in C.________, schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung 13. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Hat der Täter vor diesem Datum ein Verbre- chen oder Vergehen begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so sind gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB die neuen Bestimmungen anzuwenden, wenn sie für ihn milder sind. Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Ausschlaggebend ist, nach welchem Recht der Täter für die zu beurtei- lende Tat besser wegkommt (BGE 126 IV 5 E. 2c mit Hinweisen). Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 mit Hinweisen). Der mengenmässig qualifizierte Betäubungsmittelhandel ist mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe zu bestrafen (Art. 19 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Abs. 2 Bst. a BetmG). Insofern sind die Änderungen betreffend die Mindestdauer der Frei- heitsstrafe (vgl. Art. 40 Abs. 1 StGB), die Wahl der Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe (vgl. Art. 41 StGB) sowie zur Geldstrafe allgemein (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB) vorliegend nicht relevant. In Bezug auf den hier einschlägigen Art. 42 Abs. 2 StGB betreffend Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist das neue Recht im Ergebnis nicht milder, weshalb das zum Tatzeitpunkt geltende alte Recht anzuwenden ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). 14. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (S. 45 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 496 f.) Der Beschuldigte hat sich der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht. Da von einer Handlungseinheit auszugehen ist, kommt Art. 49 Abs. 1 aStGB nicht zur Anwendung. Es ist mithin für den Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz eine schuldangemessene Freiheitsstrafe auszufällen. Vorliegend sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hin- weisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2). Der 31 Strafrahmen reicht somit von 1 Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG i.V.m. Art. 40 aStGB). Gemäss dem Doppelverwertungsverbot dürfen Umstände, die zur Anwendung ei- nes höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Straf- rahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden. Sonst würde dem Täter der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugutegehalten. Indes ist es dem Gericht nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_592/2014 vom 25. September 2014 E. 2). 15. Tatkomponenten 15.1 Objektive Tatkomponenten Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4.). Die Drogenmenge darf aufgrund des Doppelverwertungsverbots zwar insoweit nicht noch einmal straferhöhend berücksichtigt werden, als sie schon zur Anwendung des mengenmässig qualifizierten Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG geführt hat. Hingegen darf innerhalb des qualifizierten Strafrahmens berücksichtigt werden, in welchem Ausmass die Grenze zur mengenmässig qualifi- zierten Widerhandlung überschritten worden ist. Die Referenzstrafen-Tabelle von FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER sieht für den Han- del mit 38 Gramm reinem Kokain eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten und bei 69 Gramm eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten vor (FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, BetmG-Kommentar, 3. Aufl. 2016, N. 45 zu Art. 47 StGB). Der Prototyp des Täters, auf welchen das entsprechende Strafmass zugeschnitten ist, ist ein nicht geständiger und nicht süchtiger Täter, welcher die entsprechende Menge mit ca. fünf Geschäften umgesetzt hat (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 44 zu Art. 47 StGB). Durch das Veräussern von insgesamt 38.9 Gramm Kokainbase hat der Beschuldig- te die Grenze zur mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz (18 Gramm reines Kokain, vgl. BGE 109 IV 143 E. 3b) um mehr als das Doppelte überschritten und damit die Gesundheit vieler Menschen in Ge- fahr gebracht. Mit Blick auf die Tabelle Hansjakob legt die Kammer hierfür eine Einstiegsstrafe von 15 Monaten fest. Beim Anstalten treffen zur Veräusserung von 1 Gramm Kokainbase handelt es sich gemäss Art. 19 Abs. 3 Bst. a BetmG um einen fakultativen Strafmilderungsgrund, mit welchem dem Umstand Rechnung getragen wird, dass der letzte entscheiden- de Schritt zu einer Rechtsverletzung noch nicht gemacht worden ist (Parlamentari- sche Initiative Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes, Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 4. Mai 2006, BBl 2006 8573, S. 8613). Die Drogenmenge, die vorliegend aufgrund der Beschlagnahmung am 15. März 2016 (noch) nicht in Verkehr gebracht wurde, ist mit 2.5 Gramm Ko- kaingemisch (brutto) resp. 1 Gramm reinem Kokain – verglichen zur Gesamtmenge – geringfügig (pag. 4; pag. 13). Dem Umstand, dass der letzte entscheidende 32 Schritt zur Rechtsgutverletzung noch nicht erfolgt ist, ist strafmildernd Rechnung zu tragen. Zwar hat der Beschuldigte den Drogenhandel nicht freiwillig aufgegeben bzw. die geplanten Veräusserungen von Betäubungsmitteln nicht von sich aus auf- gegeben, sondern dies ist einzig auf die polizeiliche Intervention zurückzuführen. Unabhängig davon ist das Ausmass des verschuldeten Erfolgs jedoch objektiv et- was geringer, wenn wie vorliegend die zum Verkauf bestimmten Betäubungsmittel noch nicht an Drogenabnehmer abgegeben werden konnten. Der Beschuldigte leis- tete hierzu aber keinen Beitrag, weshalb die Strafmilderung entsprechend gering ausfällt. Betreffend die Art und Weise des Vorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns fällt verschuldenserhöhend ins Gewicht, dass der Beschuldigte über einen längeren Zeitraum, nämlich von November 2014 bis April 2016, mithin während rund 1.5 Jahren, in einer Vielzahl von Einzelgeschäften deliktisch tätig war. Er war in der Lage innert kurzer Zeit Kokain zu liefern, was auf einen gewissen Organisations- grad schliessen lässt. Dass der Beschuldigte das Kokaingemisch direkt an Endab- nehmer bzw. Konsumenten lieferte, deutet auf eine tiefe Stellung in der ganzen Handelskette des Drogenhandels hin. Sein Vorgehen war weder besonders raffi- niert noch ging dieses wesentlich über das zur Verwirklichung des Tatbestandes Erforderliche hinaus. Insgesamt ist – im Verhältnis zum weiten Strafrahmen von 1 bis 20 Jahren – das objektiven Tatverschulden als leicht zu qualifizieren und entspricht einer Strafe im Bereich von rund 16 Monaten. 15.2 Subjektive Tatkomponente Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus finanziellen und damit egoisti- schen Beweggründen, was indes tatbestandsimmanent und deshalb verschulden- smässig neutral zu gewichten ist. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der Be- schuldigte den Handel mit Betäubungsmitteln für sich als Möglichkeit sah, einfach Geld zu verdienen (S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 497). Die strafbaren Handlungen wären für den Beschuldigten ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Es wären ihm durchaus auch andere Handlungsmöglichkeiten offen ge- standen, als zu delinquieren. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum selber Betäubungsmittel konsumierte und sein Han- deln der Finanzierung des Eigenkonsums diente. Der am 15. März 2016 durchge- führte MAHSAN-Drogen-Test fiel auf alle getesteten Substanzen negativ aus (pag. 8). Der Beschuldigte selber gab gegenüber der Staatsanwaltschaft an, abge- sehen von Marihuana keine Drogen zu konsumieren (pag. 141 Z. 76 f.). Die Vorin- stanz sprach den Beschuldigten allerdings von der Anschuldigung der Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mehrfach begangen durch Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana, frei (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 441 f.). Sie hielt beweiswürdigend fest, dass die objektiven Beweismit- tel einen aktuellen Marihuana Konsum eher ausschliessen (S. 44 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung; pag. 495). Insgesamt wirkt sich das subjektive Tatver- schulden daher neutral aus. 33 15.3 Fazit Tatkomponenten Das Tatverschulden ist – im Verhältnis zum weiten Strafrahmen von 1 Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe – insgesamt als leicht zu bezeichnen. Unter Berücksichti- gung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen qua- lifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Strafe im Bereich von 16 Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 16. Täterkomponenten Betreffend die persönlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Tat und der Strafemp- findlichkeit kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 47 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 498 f.). Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft. Er wurde mit Urteil des Regionalge- richts Bern-Mittelland vom 9. Januar 2012 wegen Vergehen und Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a BetmG), begangen in der Zeit vom 1. August 2010 bis 22. September 2010, zu einer bedingten Freiheits- strafe von 14 Monaten verurteilt (pag. 605). Die vorliegend zu beurteilende Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz beging der Beschuldigte ab Novem- ber 2014 und damit rund 10 Monate nach Ablauf der zweijährigen Probezeit des Urteils vom 9. Januar 2012. Der Beschuldigte zeigte sich von der bedingt ausge- sprochenen Freiheitsstrafe unbeeindruckt und offenbarte eine Gleichgültigkeit ge- genüber der Rechtsordnung, was klar negativ zu werten ist. Allerdings liegen die Taten weit zurück und der Beschuldigte war über eine längere Zeit (Oktober 2010 – November 2014) deliktsfrei, weshalb sich die einschlägige Vorstrafe nur leicht straferhöhend auswirkt. Ansonsten gibt das Vorleben des Beschuldigten zu kei- nen besonderen Bemerkungen Anlass. Für die persönlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Strafzumessung ist ergän- zend zur Vorinstanz (S. 47 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 498) festzuhalten, dass der Beschuldigte seit über zwei Jahren – ab 19. Juni 2017 bzw. 1. November 2019 unbefristet – als V.________ bei der Firma W.________ AG arbeitet (pag. 326; pag. 395 ff.; pag. 612 f.). Zudem ist er als X.________ bei der Y.________ und als Z.________ beim AA.________ seit dem 1. Oktober 2019 bzw. 1. April 2020 – ebenfalls beides im Stundenlohn – tätig (pag. 614; pag. 611). Weiter geht aus den Akten hervor, dass der Beschul- digte im Juli 2019 bei der AB.________ AG gearbeitet hat und Arbeitslosengeld erhält, wobei sich der Betrag im August 2020 auf CHF 347.95 reduzierte (pag. 651; pag. 652 ff.; pag. 666). Insgesamt kann festgestellt werden, dass sich der Beschuldigte beruflich integriert und von der Sozialhilfe gelöst hat (pag. 375 Z. 13), was aber erwartet werden kann und sich daher neutral auf die Strafe auswirkt. Bezüglich des Verhaltens nach der Tat und während laufendem Strafverfahren ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte nichts mehr zu Schulden hat kom- men lassen. Er verhielt sich korrekt und anständig, was allerdings ebenfalls er- wartet werden darf und sich daher neutral auf die Strafe auswirkt. 34 Der Beschuldigte ist teilweise geständig. Er gab im Verlauf des Verfahrens zu, E.________, F.________ und G.________ Kokain veräussert zu haben. Dabei ist relativierend zu berücksichtigen, dass die Beweislage erdrückend war und das Ge- ständnis nicht primär als Ausdruck tiefer und grundlegender Einsicht und Reue zu betrachten ist. Den Vorwurf der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bestritt der Beschuldigte aber auch im oberinstanzli- chen Verfahren, was allerdings vom Recht des Beschuldigten, sich nicht selber be- lasten zu müssen, gedeckt ist und aufgrund dessen nicht zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden darf. Dies bedeutet aber auch, dass unter dem Titel Ge- ständnisbereitschaft lediglich eine marginale Strafminderung erfolgen kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfind- lichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteil des Bundesge- richts 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist deshalb als neutral zu beurteilen. Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt gerade noch neutral aus, weshalb eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten tat- und schuldangemessen ist. 17. Strafmass und Strafart Zusammenfassend erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe von 16 Mo- naten als angemessen. 18. Strafvollzug Gemäss Art. 42 aStGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn ei- ne unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Abs. 1). Wurde der Täter inner- halb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Frei- heitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindes- tens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Abs. 2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt die Gewährung des beding- ten Strafvollzugs im Anwendungsbereich von Art. 42 Abs. 2 aStGB nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zu- mindest kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters. Jedenfalls ist bei ein- deutig günstiger Prognose der Strafaufschub stets zu gewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweisen; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 6B_319/2016 vom 5. August 2016 E. 1.3.1.). 35 Da der Beschuldigte mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 9. Januar 2012 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt wurde (pag. 605), kann der bedingte Vollzug nach Art. 42 Abs. 2 aStGB nur bei Vorliegen besonders günstiger Umstände gewährt werden. Anders als im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Beurteilung ist der Beschuldigte seit längerem erwerbstätig und wird nicht mehr vom Sozialdienst unterstützt (vgl. Ziff. 16. hiervor). Er hat ein geregeltes Einkommen, weist keine Schulden auf und zahlt regelmässig seine Steuern (pag. 667 f.). Zudem hat sich der Beschuldigte seit dem laufenden Verfahren, also während rund 4.5 Jahren – nichts mehr zu Schul- den kommen lassen. Es scheint, dass die Warnwirkung – anders als noch beim abgekürzten Verfahren 2011/2012 – eingetreten ist. Wie die Vorinstanz treffend ausführte, verfügt der Beschuldigte über keinen Berufsabschluss und ist 51 bzw. heute 53 Jahre alt. Er ist weder in der Schweiz aufgewachsen noch hat er hier die Schule besucht. Aber gerade aufgrund dieser Tatsache ist es umso lobenswerter, dass er sich trotz dieser Hindernisse beruflich integrieren konnte. Der Beschuldigte hat die ihm offenstehenden Möglichkeiten und Ressourcen genutzt, um weitestge- hend auf eigenen Füssen zu stehen. Im Vergleich zu den Vorjahren ist beim Be- schuldigten daher eine deutlich positive Wandlung der Lebensumstände eingetre- ten, so dass trotz der Vorstrafe begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Auf- grund dieser besonders günstigen Umstände ist dem Beschuldigten für die Frei- heitsstrafe von 16 Monaten der bedingte Strafvollzug zu gewähren, allerdings – mit Blick auf die Vorstrafe – mit einer leicht erhöhten Probezeit von drei Jahren. V. Kosten und Entschädigung 19. Verfahrenskosten 19.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenliquidation zu bestätigen. Dem Beschuldigten sind die erstinstanzlichen Ver- fahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 10‘104.00, aufzuerlegen. 19.2 Oberinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten An- träge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1040/2016 vom 2. Juni 2017 E. 1.1.1.). 36 Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen im oberinstanzlichen Verfahren weitgehend: Er beantragt oberinstanzlich insbesondere einen Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Veräussern bzw. An- stalten treffen zur Veräusserung von insgesamt 3.9 Gramm reinem Kokain und die Verurteilung zu einer Geldstrafe unter Gewährung des bedingten Vollzugs. Dem- gegenüber unterliegt auch die Generalstaatsanwaltschaft – allerdings in wesentlich geringerem Masse – soweit sie die vollumfängliche Verweigerung des bedingten Vollzugs beantragt. Entsprechend rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten 4/5 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3'000.00 (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), aufzuerlegen, ausmachend CHF 2'400.00. Der verbleibende Fünftel der oberinstanzlichen Ver- fahrenskosten, ausmachend CHF 600.00, trägt der Kanton Bern. 20. Entschädigungen Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgeschieden. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwalts- tarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurtei- lung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vol- len Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 20.1 Erstinstanzliches Verfahren Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster In- stanz durch Rechtsanwalt D.________ wurde von der Vorinstanz gemäss der Kos- tennote vom 3. Oktober 2017 (pag. 436 ff.) bestimmt, wobei sie den ab 1. Januar 2018 geltend gemachte Aufwand von 30.45 Stunden um 3 Stunden kürzte (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 442). Diese Entschädigung blieb unangefochten und ist zu bestätigen. Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstin- stanzlichen Verfahren wird Rechtsanwalt D.________ somit eine Entschädigung von total CHF 11'162.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ausgerichtet. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 11‘162.20 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar nicht geltend macht, so dass von einem Verzicht auszugehen ist (vgl. pag. 436 ff.). 20.2 Oberinstanzliches Verfahren 20.2.1 Entschädigung Rechtsanwalt D.________ Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor oberer In- stanz durch Rechtsanwalt D.________ wurde von der Kammer mit Entscheid vom 37 14. Juni 2019 gemäss der für angemessen erachteten Kostennote vom 5. Juni 2019 (pag. 535 f.) bestimmt (pag. 538 ff.). Für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten im oberinstanzlichen Verfahren wird Rechtsanwalt D.________ somit eine Entschädigung von CHF 1'534.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ausge- richtet. Die Kostenauflage präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Demnach hat der Beschuldigte dem Kanton Bern 4/5 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 1‘534.40, ausma- chend CHF 1'227.50, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ 4/5 der Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insge- samt CHF 374.25, ausmachend CHF 299.40, zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich des verblei- benden Fünftels besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). 20.2.2 Entschädigung Rechtsanwalt B.________ Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor oberer In- stanz durch Rechtsanwalt B.________ wird gemäss der für angemessen erachte- ten Kostennote vom 8. Oktober 2020 (pag. 696 ff.) bestimmt. In Anbetracht der Verhandlungsdauer werden 2.5 Stunden Aufwand dazugerechnet. Entsprechend wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfah- ren Rechtsanwalt B.________ somit eine Entschädigung von CHF 6'698.50 (inkl. Auslangen und Mehrwertsteuer) ausgerichtet. Entsprechend der Tragung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten hat der Be- schuldigte dem Kanton Bern 4/5 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerich- teten Entschädigung von insgesamt CHF 6'698.50, ausmachend CHF 5'358.80, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ 4/5 der Differenz zwischen der amt- lichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 1'615.50, aus- machend CHF 1'292.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich des verbleibenden Fünftels besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). VI. Verfügungen 21. Rechtskräftige Verfügung Die vorinstanzliche Verfügung über die beschlagnahmten Drogen unter Ziff. V.1. (pag. 443) ist in Rechtskraft erwachsen. 22. Beschlagnahmter Geldbetrag und Verrechnung Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 1'967.00 wird zur Deckung der Verfah- renskosten verwendet. 23. Biometrische erkennungsdienstliche Daten Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung der vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienst- 38 lichen Daten (PCN AC.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 39 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 4. Oktober 2018 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mehrfach be- gangen durch Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana, in der Zeit zwischen 01.11.2014 bis 03.10.2015 in C.________ eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. B. A.________ freigesprochen wurde: von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeb- lich mehrfach begangen durch Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana, in der Zeit zwischen dem 04.10.2015 und 31.05.2016 in C.________ ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. C. Weiter verfügt wurde: Die beschlagnahmten Drogen (1 Stück Kokain, 2.7 Gramm brutto) werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). II. A.________ wird schuldig erklärt: der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 01.11.2014 bis 01.04.2016 in C.________ durch Veräussern, bzw. Anstalten treffen zur Veräusserung von insgesamt 38.9 g Kokainbase: 40 1. Veräusserung von insgesamt 1.9 g Kokainbase (5 g Kokaingemisch mit einem Ko- kainbasegehalt von 38%), in der Zeit vom 01.11.2014 bis 31.01.2016, in C.________, an E.________; 2. Veräusserung von insgesamt 6 g Kokainbase (15 g Kokaingemisch mit einem Ko- kainbasegehalt von 40%), in der Zeit vom 01.06.2015 bis 29.02.2016 in C.________, an F.________; 3. Veräusserung von insgesamt 30 g Kokainbase (75 g Kokaingemisch mit einem Ko- kainbasegehalt von 40%), in der Zeit vom 01.01.2016 bis 01.04.2016, in C.________, an G.________; 4. Anstalten treffen zur Veräusserung von 1 g Kokainbase (2.5 g Kokaingemisch mit einem Basegehalt von 40%), am 15.03.2016, in C.________, an G.________; und in Anwendung der Art. 2 Abs. 2 StGB, Art. 40, 42 Abs. 2, 44 Abs. 1, 47 aStGB, Art. 19 Abs. 1 Bst. c und g, Abs. 2 Bst. a, Abs. 3 Bst. a BetmG, Art. 426 Abs. 1, 428 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 10‘104.00. 3. Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (4/5) von total CHF 3‘000.00, ausmachend CHF 2'400.00. III. 1. Für das Verfahren vor oberer Instanz wird 1/5 der Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3‘000.00, ausmachend CHF 600.00, ausgeschieden und vom Kanton Bern ge- tragen. 2. Die Entschädigung des früheren amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsan- walt D.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 41 Erste Instanz Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 22.80 200.00 CHF 4'560.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 278.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4'838.10 CHF 387.05 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5'225.15 Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 27.45 200.00 CHF 5'490.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 22.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5'512.60 CHF 424.45 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5'937.05 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 11'162.20. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 11‘162.20 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Obere Instanz Leistungen zwischen 09.10.2018 bis 05.06.2019 Stunden Satz amtliche Entschädigung 6.95 200.00 CHF 1'390.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 34.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'424.70 CHF 109.70 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'534.40 volles Honorar 6.95 250.00 CHF 1'737.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 34.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'772.20 CHF 136.45 Total CHF 1'908.65 nachforderbarer Betrag CHF 374.25 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 1'534.40. A.________ hat dem Kanton Bern 4/5 der für das oberinstanzliche Verfahren ausge- richteten Entschädigung von insgesamt CHF 1‘534.40, ausmachend CHF 1'227.50, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ 4/5 der Differenz zwischen der amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 374.25, ausma- chend CHF 299.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die Entschädigung des aktuellen amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsan- walt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 42 Stunden Satz amtliche Entschädigung 30.00 200.00 CHF 6’000.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 219.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’219.60 CHF 478.90 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6’698.50 volles Honorar CHF 7’500.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 219.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7’719.60 CHF 594.40 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 8’314.00 nachforderbarer Betrag CHF 1’615.50 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 6'698.50. A.________ hat dem Kanton Bern 4/5 der für das oberinstanzliche Verfahren ausge- richteten Entschädigung von insgesamt CHF 6'698.50, ausmachend CHF 5'358.80, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ 4/5 der Differenz zwischen der amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 1'615.50, ausma- chend CHF 1'292.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 1'967.00 wird zur Deckung der Verfahrens- kosten verwendet. 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN AC.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungs- dienstlicher Daten). 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - Rechtsanwalt D.________ (nur Dispositiv) - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF) der Stadt Bern (Dispositiv vorab zur Information, Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 43 - dem Bundesamt für Polizei (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 8. Oktober 2020 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 6. Mai 2021) Der Präsident: Oberrichter Vicari Die Gerichtsschreiberin: Susedka Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 44