Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'790.10. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'790.10 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerschaft, Rechtsanwältin D.________, wird für das erst- und oberinstanzliche Verfahren mit separatem Beschluss festgesetzt. VI.