2. Für das oberinstanzliche Widerrufsverfahren gemäss Ziff. III. 1. hiervor werden keine Verfahrenskosten erhoben. IV. Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 OR und Art. 126 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. b StPO erkannt: 1. A.________ wird verurteilt, der Straf- und Zivilklägerin C.________ eine Genugtuung von CHF 6'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Mai 2016 zu bezahlen. Soweit weitergehend, wird die Genugtuungsforderung der Straf- und Zivilklägerin C.________ abgewiesen. 2. Die Schadenersatzforderung der Straf- und Zivilklägerin C.________ wird auf den Zivilweg verwiesen.