mit Honorarnote vom 5. Februar 2021 einen Zeitaufwand von 28 Stunden geltend (pag. 702 ff.). Die Kammer erachtete für das oberinstanzliche Verfahren dagegen max. 22.58 Stunden als notwendigen, angemessenen und verhältnismässigen Zeitaufwand. Es erfolgte sodann eine Anpassung des geltend gemachten Reisezuschlags und der Auslagen für Kopien. Zur Begründung wird auf Ziffer 9 des Beschlusses vom 25. März 2021 verwiesen (pag. 734). Die Entschädigung von Rechtsanwältin D.________ wird im oberinstanzlichen Verfahren damit auf CHF 5'168.95 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.