Rechtsanwältin D.________ wird folglich durch den Kanton Bern für die unentgeltliche Verbeiständung der Straf- und Zivilklägerin im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 7'500.95 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7'500.95 und der Straf- und Zivilklägerin zuhanden von Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'733.90, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art.