Die von Rechtsanwältin D.________ für das erstinstanzliche Verfahren geltend gemachte Entschädigung wurde mit separatem Beschluss vom 25. März 2021 festgelegt (pag. 730 ff.). Die Kammer erachtete für das erstinstanzliche Verfahren insgesamt 32.17 Stunden als notwendigen, angemessenen und verhältnismässigen Zeitaufwand. Es erfolgte ferner eine Anpassung des Reisezuschlags und der geltend gemachten Auslagen für Kopien. Zur Begründung wird auf Ziffer 8 des Beschlusses verwiesen (pag. 732 f.). Rechtsanwältin D.__