auf insgesamt CHF 5'790.10 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'790.10 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Da für die vorinstanzlichen Freisprüche bzw. die Prüfung der diesbezüglichen Vorwürfe kein erheblicher (Mehr-)Aufwand angefallen ist, wurde zu Recht auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtet.