Gestützt auf Art. 433 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Bst. a) oder die beschuldigte Person nach Artikel 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Bst. b.). 24.1 Amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren gemäss der eingereichten und für angemessen erachteten Honorarnote vom 5. Februar 2021 (pag. 695 ff.) auf insgesamt CHF 5'790.10 festgesetzt.