ungsbeiträge bei schwerwiegenderen Sexualdelikten, erachtet die Kammer eine 40 Genugtuung von CHF 6‘000.00 als angemessen. Die Genugtuung ist ab dem 1. Mai 2016 zu verzinsen. Soweit weitergehend, ist die geltend gemachte Genugtuungsforderung abzuweisen. Für die (erst- und oberinstanzliche) Beurteilung der Zivilklage werden aufgrund des geringen darauf entfallenden Aufwands keine Kosten ausgeschieden. VII. Kosten und Entschädigungen