Der Beschuldigte küsste die Straf- und Zivilklägerin (u.a. mehrfach) gegen ihren Willen auf den Mund, Hals und das Dekolleté, berührte sie über ihren Hosen an ihrem Genitalbereich, legte ihre Hand über seiner Hose auf seinen Genitalbereich und griff ihr in die Hose bzw. Unterhose an den Genitalbereich. Mit Blick auf die erschwerenden Umstände des vorliegenden Einzelfalls (Wissen um belastende Vergangenheit der Straf- und Zivilklägerin, Abhängigkeitsverhältnis, weiterhin bestehende körperliche und psychische Auswirkungen, vor allem bei Untätigkeit bzw. fehlender Ablenkung) und unter Berücksichtigung der gesprochenen Genugtu-