O., S. 175). Der Beschuldigte küsste die Straf- und Zivilklägerin (u.a. mehrfach) gegen ihren Willen auf den Mund, Hals und das Dekolleté, berührte sie über ihren Hosen an ihrem Genitalbereich, legte ihre Hand über seiner Hose auf seinen Genitalbereich und griff ihr in die Hose bzw. Unterhose an den Genitalbereich.