49 OR hat. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann im vorliegenden Verfahren – auch unabhängig von einem allfälligen Schadenersatz – darüber befunden werden. Die Höhe der Genugtuung ist in zwei Phasen zu ermitteln. Zunächst ist anhand der objektivierbaren Kriterien (u.a. Art der Delikte, besondere Schutzbedürftigkeit des Opfers, Abhängigkeit vom Täter, Gewaltanwendung, Anzahl und Dauer der Missbrauchshandlung, erfassbare Folgen der schädigenden Handlung) und der Rechtsprechungspraxis die Basisgenugtuung festzulegen.